Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1867. (33)

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vom  Jahre  1861)  hierdurch  bekannt  gemacht,  auch  werden  alle  bei  diesem  Wahlgeschäfte  bethei—

ligten  Behörden  zur  größten  Beschleunigung  desselben  und  zu  genauer  Befolgung  der  deshalb
bestehenden  Vorschriften  angewiesen.

Dresden,  am  15.  April  1867.

Minifterium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Forwerg.

49.  Verordnung,

Vereinfachungen  der  Geschäftsbehandlung  in  Strafsachen  betreffend;
vom  13.  März  1867.

Zum  Zwecke  der  Vereinfachung  der  Geschäftsbehandlung  in  Strafsachen  wird  mit  Allerhöchster
Genehmigung  und,  soweit  nöthig,  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung  Folgendes  verordnet:

I.

Rechtsmittel  aller  Art  und  im  Aufsichtswege  zu  erledigende  Beschwerden  sind  in  der
Regel  der  zuständigen  Oberbehörde  nicht  mittelst  förmlichen  Berichts,  sondern  mittelst  einer
in  die  Acten  zu  schreibenden  Registratur  anzuzeigen,  in  welcher  auf  die  Stellen  Bezug  zu
nehmen  ist,  an  denen  sich  die  Berufung  auf  höhere  Entscheidung  und  die  etwaige  Ausführung
dieser  Berufung  befinden.  Nur  dann  ist  ausnahmsweise  in  den  obigen  Fällen  ein  besonderer

Bericht  zu  erstatten,  wenn  der  Gegenstand  der  Anzeige  eine  eingehende  Begründung  oder
Begutachtung  nothwendig  macht.

II.
Für  die  unter  I  erwähnte  Registratur  ist  weder  eine  Gebühr,  noch  —  wie  im  Einverständnisse
  mit  dem  Finanzministerium  verordnet  wird  —  Stempel  in  Ansatz  zu  bringen;

dasselbe  gilt  von  den  Notizen,  mittelst  deren  nach  §  49  der  Instruction  für  die  Gerichte  in
Strafsachen  die  Untersuchungsacten  dem  requirirten  Gerichte  zugestellt,  oder  von  diesem
zurückgesendet  werden  und  sind  daher  die  Bestimmungen  der  Taxordnung  in  Strafsachen
(Seite  291  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1856)  Cap.  I,  J&  8  unter  3
und  Cap.  II,  §  20  unter  den  Nummern  7,  27  und  28,  soweit  bei  der  zuletzt  erwähnten
Nummer  Abgangsbemerkungen  erwähnt  werden,  nicht  weiter  in  Anwendung  zu  bringen.
Dagegen  ist  für  die  Bemerkung  des  Abgangs  einer  Registratur  oder  Notiz  der  gedachten  Art
eine  Gebühr  von  zwei  bis  fünf  Neugroschen  anzusetzen.

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