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handlung angehört, oder, wenn er keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse
der Gemeinde-Krankenversicherung des Beschäftigungsorts. Das Gleiche gilt von
den Geldstrafen, welche auf Grund der im F. 138 bezeichneten Vorschriften ver-
hängt sind.
Die übrigen auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen fließen,
soweit sie nicht von den Gerichten erkannt sind, in die Genossenschaftskasse.
§. 165.
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten
auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Guts-
bezirke und Gemarkungen. Sovweit aus denselben der Gemeinde oder Gemeinde-
behörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder
der Gemarkungsberechtigte. ·
Zustellungen.
9. 166.
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die
Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen
nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung für die in
der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung.
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden
Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs-
bevollmächtigten zu bestellen.
Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht zu
ermitteln oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb
der gesetzten Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang
während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder
Genossenschaftsorgane ersetzt werden.
Uebergangsbestimmungen.
L. 167.
Innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat in den-
jenigen Berufsgenossenschaften, in denen auf Grund des Statuts die Beiträge
durch Zuschläge zu direkten Staats= oder Kommunalsteuern aufgebracht werden,
die Genossenschaftsversammlung zu beschließen, ob dieser Beitragsfuß beizubehalten
ist. Die Beibehaltung kann gemäß F. 57 Abs. 1 nur mit Zweidrittel-Mehr-
heit beschlossen werden.
Sind hiernach die Beiträge nach dem Arbeitsbedarfe zu erheben, so ist zu-
gleich zu beschließen, von welchem Zeitpunkt ab dieser Maßstab an die Stelle des
bisherigen Maßstabs treten soll.