Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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schaftsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer entfällt, und 
die Heberolle aufgestellt. 
Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit ver- 
diente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren 
Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgesetzten ortsüblichen Tage- 
lohns gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser letztere Be- 
trag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen. 
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirk angehörenden 
Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die 
Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe innerhalb eines Monats an den 
Genossenschaftsvorstand oder das nach F. 21 zuständige andere Organ der Ge- 
nossenschaft nach Abzug der Portoauslagen einzusenden. 
Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Ver- 
gütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde im Einvernehmen 
mit dem Reichs-Versicherungsamte festzusetzen ist. Für Bauarbeiten, welche von 
der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird diese Ver- 
gütung nicht gezahlt. 
Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen 
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, 
und muß sie vorschußweise mit einsenden. 
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Der Auszug aus der Heberolle (J. 27) muß diejenigen Angaben enthalten, 
welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten 
Prämienberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während 
zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser 
Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Binnen einer weiteren Frist von 
zwei Wochen kann der Lahlungspflichtige, unbeschadet der Verpflichtung zur vor- 
läufigen Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei dem Genossenschaftsvorstand 
oder dem nach F. 21 zuständigen anderen Organe der Genossenschaft Einspruch 
erheben. 
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen Ansatz 
der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder 
auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Entrichtung 
von Prämien für die von ihm beschäftigten Personen nicht verpflichtet sei. Auf 
unrichtigen Ansatz der Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht gestiitzt 
werden, in welchen die Nachweisung wegen Säumniß des Verpflichteten von der 
Behörde (F. 24 Abs. 2) aufgestellt worden war. 
Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Um- 
fange Folge gegeben, so steht dem Zahlungspflichtigen binnen zwei Wochen nach 
der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschaftsorgans die Be- 
schwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derselben 
ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Rekurs an das Reichs-Versicherungs-
	        
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