Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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schnittsbetrags auch der durchschnittliche Geldwerth dieser Nebeneinnahmen in 
Ansatz gebracht. 
Der Durchschnittsbetrag wird von dem Reichskanzler nach Anhörung der 
Landes-Zentralbehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste festgesetzt. Der 
Festsetzung sind die an Vollmatrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letzt— 
vorangegangenen drei Kalenderjahre, in welchen eine Mobilmachung deutscher 
Streitkräfte nicht stattgefunden hat, gewährten Lohnsätze zu Grunde zu legen. 
Mindestens alle fünf Jahre erfolgt eine Revision der Festsetzung. 
Die Festsetzung findet für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, sonstige 
Schiffsoffiziere sowie für Schiffer besonders statt, auch können weitere Abstufungen, 
sei es nach der Gattung der Schiffe, sei es nach Klassen der zur Schiffsbesatzung 
gehörenden Personen, gemacht werden. 
Bei zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen, für welche ein besonderer 
Durchschnittsbetrag nicht festgesetzt ist, kommen drei Viertel des für Vollmatrosen 
festgesetzten Durchschnittsbetrags in Anrechnung. 
Auf die in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten Personen finden 
diese Vorschriften keine Anwendung. 
G. 11. 
Als Jahresarbeitsverdienst der übrigen auf Grund des F. 1 versicherten 
Personen gilt) soweit sich derselbe nicht aus mindestens wochenweise firirten Be- 
trägen zusammensetzt, das Dreihundertfache des durchschnittlichen täglichen Arbeits- 
verdienstes. Für versicherte Personen in Betrieben, in welchen die übliche 
Betriebsweise eine höhere oder niedrigere Zahl von Arbeitstagen ergiebt, wird 
diese Zahl statt der Zahl dreihundert der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes 
zu Grunde gelegt. 
War der Verletzte in dem Betriebe vor dem Unfalle nicht ein volles Jahr 
beschäftigt, so ist die Rente nach demjenigen Arbeitsverdienste zu berechnen, 
welchen während dieses Zeitraums versicherte Personen derselben Art in dem- 
selben Betrieb oder in benachbarten gleichartigen Betrieben bezogen haben. Ist 
dies nicht möglich, so ist der dreihundertfache Betrag desjenigen Arbeitslohns zu 
Grunde zu legen, welchen der Verletzte während des letzten Jahres vor dem 
Unfall an denjenigen Tagen, an welchen er beschäftigt war, #um Durchschnitte 
bezogen hat. 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der nach F§. 5 ver- 
sicherten Personen hat das Statut (I. 37) Bestimmung zu treffen. 
S. 12. 
Uebersteigt der nach 95. 10, 11 zu Grunde zu legende Jahresarbeits- 
verdienst den Betrag von fünfzehnhundert Mark, so ist der überschießende Betrag 
nur mit einem Drittel anzurechnen. 
Erreicht der nach §. 11 Abs. 1, 2 berechnete Jahresarbeitsverdienst nicht 
den dreihundertfachen Betrag desjenigen Lohnes) welcher von der höheren Ver-
	        
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