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Reichs-Gesetzblatt.
31.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. S. 777.
(Nr. 2699.) Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom
23. Juli 1900.
Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Handelsbeziehungen zum Britischen
Reiche, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 305) hat der Bundesrath be-
schlossen, daß die laut der Bekanntmachungen vom 11. Juni 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 909) und vom 16. Dezember 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 70 1) getroffene
Anordnung, wonach den Angehörigen und den Erzeugnissen des Vereinigten
Königreichs von Großbritannien und Irland sowie der britischen Kolonien und
auswärtigen Besitzungen mit Ausnahme von Kanada und von Barbados die-
jenigen Vortheile eingeräumt sind, die seitens des Reichs den Angehörigen und
den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes gewährt werden, über den
30. Juli 1900 hinaus bis auf Weiteres in Kraft bleiben soll.
Berlin, den 23. Juli 1900.
Der RNeichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerci.
Reichs-Gesetzbl. 1900. 119
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1900.