Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Zur Theilnahme ist jeder männliche und verfügungsfähige Antheilseigner 
berechtigt, welcher durch eine spätestens am Tage vor der Generalversammlung 
im Archiv der Reichsbank abzuhebende Bescheinigung nachweist, daß und mit 
welchem Nennbetrage von Antheilen er in den Stammbüchern der Reichsbank 
als Eigner eingetragen ist. 
Eintragungen, welche nicht mindestens 14 Tage vor dem Tage der General- 
versammlung geschehen sind, werden nicht berücksichtigt. 
Oeffentliche Behörden, juristische Personen, Gesellschaften und Verfügungs- 
unfähige können durch ihre Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner Theil 
nehmen. 
Als Bevollmächtigte werden nur in den Stammbüchern der Bank ein- 
getragene Antheilseigner zugelassen, welche sich durch eine gerichtliche oder notarielle 
Vollmacht ihres Auftraggebers legitimiren. Ein und derselbe Bevollmächtigte 
darf nicht mehrere Antheilseigner vertreten. 
S. 17. 
Die Stimmenzahl, die jeder Erschienene hat, bestimmt sich nach dem 
Nennbetrage der durch ihn vertretenen Bankantheile mit der Maßgabe, daß der 
Betrag von je 1 000 Mark dem Rechte auf eine Stimme entspricht. Mehr als 
300 Stimmen dürfen nicht in einer Hand vereinigt werden. 
Die einfache Stimmenmehrheit ist entscheidend. Bei Stimmengleichheit 
giebt die Stimme desjenigen den Ausschlag, welcher den höchsten Nennbetrag 
von Bankantheilen vertritt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 3. September 1900. 
I. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadoweky. 
  
126“
	        
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