Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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e) Der zur Bestätigung berechtigte Befehlshaber kann das Urtheil bei der 
Bestätigung nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen mildern: 
In den Fällen der §§. 85 bis 87 des Militärstrafgesetzbuchs 
kann unter der im F. 88 daselbst angegebenen Voraussetzung die 
Milderung des Urtheils in den im F. 88 dem Gerichte für die Straf- 
bemessung gezogenen Grenzen stattfinden. 
Zeitige Freiheitsstrafen können bis auf den Mindestbetrag der 
gesetzlichen Strafandrohung herabgesetzt werden. Hierbei ist eine 
Aenderung der Strafart nur dann zulässig, wenn in den Militärstraf- 
gesetzen die strafbare Handlung wahlweise mit Arrest oder mit Ge- 
fängniß oder Festungshaft bedroht ist. In diesen Fällen kann die 
erkannte Gefängnißstrafe auf Festungshaft oder die im gegebenen 
Falle gesetzlich zulässige Arrestart und die erkannte Festungshaft auf 
Arrest der bezeichneten Art gemildert werden. 
Ist ein militärisches Vergehen mit Arrest ohne Bezeichnung der 
Arrestart bedroht, so kann an die Stelle der erkannten härteren Arrest- 
art eine gelindere treten. 
In den Fällen des §. 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Militärstraf- 
gesetzbuchs kann die erkannte Degradation, und in dem Falle des §. 75 
daselbst die erkannte Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten- 
standes erlassen werden. 
1) Die Bestätigungsorder im ordentlichen Verfahren hat dahin zu lauten: 
„Ich bestätige, daß das Urtheil rechtskräftig geworden ist.“ 
Im Falle der Verurtheilung ist hinzuzusetzen: 
„Das Urtheil ist zu vollstrecken.“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 
„Ich mildere die erkannte Strafe auf 
........................... ,dieVollstreckunghatdemgemäßzuerfolgen.«- 
Die Bestätigung im außerordentlichen (Bord-) Verfahren hat 
dahin zu lauten: 
„Ich bestätige das Urtheil lediglich.“ 
oder im Falle der Milderung der Strafe: 1 
„Ich bestätige das Urtheil unter Milderung der Strafe 
"*7 
  
  
auf 
8) Die Mir in Gnadenangelegenhetten bisher durch das General-Auditoriat 
erstatteten Berichte erstattet in Zukunft der Präsident des Reichsmilitär- 
gerichts (§. 418, 422 der Militärstrafgerichtsordnung). 
S. 6. 
Ich behalte Mir hinsichtlich der im außerordentlichen Verfahren ergangenen 
kriegsgerichtlichen Urtheile das Aufhebungsrecht vor. Zur Aufhebung der im 
135“ 
 
	        
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