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außerordentlichen Verfahren ergangenen standgerichtlichen Urtheile ist innerhalb
seines Befehlsbereichs der Gerichtsherr der höheren Gerichtsbarkeit befugt (F. 422
der Militärstrafgerichtsordnung und §. 4b dieser Verordnung).
G. 7.
Hinsichtlich des Kommandeurs einer Schutztruppe behalte Ich Mir die
Bestimmung des Befehlshabers, welcher die gerichtsherrlichen Befugnisse auszu-
üben hat, vor (I. 21 der Militärstrafgerichtsordnung).
G. 8.
Im außerordentlichen Verfahren können die aktiven Offiziere und die
Militärbeamten — einschließlich der Kriegsgerichtsräthe — als Richter im Be-
darfsfall auch durch Sanitätsoffiziere, Offiziere des Beurlaubtenstandes oder
durch Ingenieure des Soldatenstandes, bei Aburtheilung von Mannschaften auch
durch andere geeignete Militärpersonen ersetzt werden.
G. 9.
Die Gerichte des Heeres, der Marine und der Schutztruppen haben ein-
ander Rechtshülfe zu leisten. Dem gegenseitigen Ersuchen um Führung des
Ermittelungsverfahrens, Zuweisung einzelner Richter und Aburtheilung einzelner
Sachen ist thunlichst Folge zu geben.
S. 10.
Erfolgt im außerordentlichen Verfahren die Aufhebung eines Urtheils, so
können — soweit dies nicht zu vermeiden — zu dem neu erkennenden Gerichte
die Richter des erst erkennenden Gerichts wieder zugezogen werden. Das neu
erkennende Gericht hat die rechtliche und militärdienstliche Beurtheilung, welche
der Aufhebung des Urtheils zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu
Grunde zu legen.
E. 11.
Die Vollstreckung einer im außerordentlichen Verfahren erkannten Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies angängig, an
Ort und Stelle. Der Gerichtsherr, welchem die Anordnung der Strafvoll-
streckung obliegt, ist dann befugt, eine gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere oder
Ingenieure des Soldatenstandes erkannte Gefängnißstrafe oder Festungshaft in
Stubenarrest von gleicher Dauer umzuwandeln, soweit es sich um Festungshaft
oder Gefängnißstrafe von weniger als sechs Wochen handelt.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer als einem
Jahre erfolgt in der Heimath und ist vom Gerichtsherrn in Gemäßheit der
Militärstrafvollstreckungsvorschrift für das Heer zu veranlassen.