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. 12.
Die Militärjustizverwaltung wird von dem Reichskanzler ausgeübt G. 111
der Militärstrafgerichtsordnung).
g. 13.
Die Durchsicht der im außerordentlichen Verfahren ergangenen stand—
gerichtlichen Urtheile erfolgt bei dem im F. 4b bezeichneten Gerichtsherrn. Die
Nachprüfung der dabei gemachten Ausstellungen sowie die Durchsicht der kriegs-
gerichtlichen Urtheile geschieht bei dem im F. 4 a bezeichneten Befehlshaber G. 113
der Militärstrafgerichtsordnung).
S. 14.
Der jedesmalige Chef des Stabes bei dem Oberkommando der Schutz-
truppen ist Mir gemäß §. 79 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung behufs Er-
nennung zum außeretatsmäßigen militärischen Mitgliede des Reichsmilitärgerichts
in Vorschlag zu bringen. Er ist bei der Bearbeitung aller Schutztruppen-
angelegenheiten zuzuziehen.
S. 15.
Innerhalb der Militärjustizverwaltung der Schutztruppen führen die zur
Ausübung der Millitärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen Dienstsiegel und
Stempel mit dem deutschen Reichsadler und der Umschrift:
Kaiserliche Schutztruppe von Ost= 2c. Afrika, Kamerun.
Gouvernements-Gericht.
Abtheilungs-Gericht.
Kaiserliche Schutztruppe. Gericht beim Garde-Korps.
G. 9 des Einführungsgesetzes der Militärstrafgerichtsordnung).
G. 16.
Untersuchungshandlungen der höheren Gerichtsbarkeit können auf Ersuchen
auch von einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit erledigt werden (S. 11
des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung).
C. 17.
Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe
ist in den Fällen des F. 2 der Militärstrafgerichtsordnung, wenn es sich um
eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt, der Gerichtsherr der niederen,
sonst der höheren Gerichtsbarkeit zuständig.
. 18.
Die in den Fällen des §. 9 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung er-
forderliche Zustimmung der Militärbehörde zur Verhängung der Untersuchungs-
haft bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit vorbehalten.
Im Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu Verhaftenden aus dem
aktiven Dienste herbeizuführen.