Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 19. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes haben 
Anzeigen strafbarer Handlungen sowie Anträge auf Strafverfolgung gegen 
Personen, die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, bei dem Gerichtsherrn 
oder einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten des Beschuldigten 
mündlich oder schriftlich anzubringen. 
Die Personen des Soldatenstandes vom Deckoffizier u. s. w. abwärts haben 
solche Anträge oder Anzeigen ihrem Kompagniechef unmittelbar und mündlich 
vorzutragen. Ein mündlich vorgebrachter „Antrag auf Strafverfolgung ist zu 
Protokoll zu nehmen (G. 151 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung). 
F. 20. 
Der Thatbericht ist in der Regel von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten 
aufzustellen und unmittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn ein- 
zureichen. Der bei Einreichung des Thatberichts etwa übergangenen Dienststelle 
ist Meldung zu erstatten (G. 153 der Militärstrafgerichtsordnung). 
C. 21. 
In den Bericht, welcher in Gemäßheit des §. 158 Abs. 1 der Militär- 
stafgerichtsordnung zu erstatten ist, ist zutreffendenfalls aufzunehmen, daß die 
im Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige an den Reichskanzler erfolgt ist. 
§. 22. 
In den Fällen der §#§. 181 und 184 der Militärstrafgerichtsordnung ist 
unter „Militärbehörde"“ der Truppentheil beziehungsweise die nächste militärische 
Wache zu verstehen. Das Verfahren gegen die einer solchen Wache zugeführten 
Personen regelt sich nach den Vorschriften der Wachinstruktion. 
g. 23. 
Zur Erlassung von Steckbriefen sind außer den Gerichtsherren befugt: die 
Befehlshaber selbständiger Abtheilungen beziehungsweise die mit den Befugnissen 
eines solchen von Seiten des Gouverneurs ausgestatteten Befehlshaber, sowie 
bei Entweichungen aus Gefangenenanstalten oder Arbeiterabtheilungen die Gou- 
verneure, Kommandanten und Garnisonältesten. In Deutschland soll jeder 
Militärbefehlshaber vom Hauptmann aufwärts zum Erlasse von Steckbriefen 
befugt sein (G. 183 Abs. 2 der Militärstrafgerichtsordnung). 
S. 24. 
Bedarf es bei Verbrechen des Landesverraths oder des Verraths mili- 
tärischer Geheimnisse zur Feststellung des Thatbestandes des Gutachtens einer 
Militärbehörde, so ist dasselbe stets durch Vermittelung des Oberkommandos der 
Schutztruppen einzuholen (G. 218 Abs. 3 der Militärstrafgerichtsordnung).
	        
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