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2. Müssen in Ermangelung geeigneter Militärpersonen Dolmetscher aus
dem Civilstande verwendet werden, so sind für die Auswahl die landesrechtlichen
Vorschriften maßgebend. Sie beziehen Gebühren nach der Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl.
S. 369, 689 ff.).
Zu #. 119, 120.
Soweit die Beeidigung des Dolmetschers erforderlich ist, erfolgt sie vor dem
Beginne der Uebertragung, und zwar im Ermittelungsverfahren durch den Unter-
suchungsführer, in der Hauptverhandlung der Standgerichte durch den Vorsitzenden,
in derjenigen der Kriegs= und Oberkriegsgerichte durch den die Verhandlung
führenden Militärjustizbeamten, unter Beobachtung der in den 99. 208, 197
für Sachverständige vorgeschriebenen Formen.
Ueber die Beeidigung im Ermittelungsverfahren ist ein Protokoll auf-
zunehmen; erfolgt die Beeidigung in der Hauptverhandlung, so ist in das
Protokoll über diese (G. 932) ein bezüglicher Vermerk aufzunehmen.
Zu 8g. 139.
.Die Beglaubigung geschieht in folgender Form:
Die Richtigkeit der Abschrift beglaubigt
leutnant und Gerichtsoffizier.
(Kriegsgerichtsrath u. s. w.)
Zu §&. 142 Abs. 1.
Zustellungen an Personen, die nicht aktive Militärpersonen sind, sich aber
an dem Orte befinden, wo die Untersuchung geführt wird, erfolgen in der Regel
a) durch hierzu bestellte Militärpersonen (Ordonnanzen), sofern es sich um
eine standgerichtliche Untersuchung oder um eine Untersuchung im außer-
ordentlichen Verfahren handelt,
b) durch Militärgerichtsboten (vergleiche Abschnitt IV Ziffer 81 der Dienst-
und Geschäftsordnung)), sofern es sich um eine Untersuchung der höheren
Gerichtsbarkeit im ordentlichen Verfahren handelt.
Zu 8. 144.
Der unmittelbare Verkehr mit den Gerichtsbehörden der deutschen Schutz-
gebiete ist zugelassen.
Zu §. 154 Abs. 2.
Die schriftliche Genehmigung zur Beerdigung des Leichnams einer Militär-
person in den Fällen des Abs. 1 dieses Paragraphen wird in der Regel von
dem zuständigen richterlichen Militärjustizbeamten ertheilt (vergleiche I#. 223 ff.).