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Zu 88. 209, 299.
A. Im Allgemeinen.
Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichts-
ordnung ausdrückliche Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn,
in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers gestellt.
Bei gerichtlichmedizinischen Fragen dürften indeß aus militärischen Rück-
sichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein:
1. Stabs= und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militär-
gerichtlichen Untersuchungen als die zunächst gegebenen Sachverständigen.
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel
empfehlen, dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen.
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein
Gutachten des rangältesten Sanitätsoffiziers bei dem Oberkommando
der Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens
wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus her-
vorragenden Fachmännern, heranziehen; andererseits werden etwaige
Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden.
Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung
bilden können.
4. Die technische Kontrole über die bei Leichenöffnungen und Gemüths-
zustandsuntersuchungen in militärgerichtlichen Untersuchungen abgege-
benen Gutachten der Militär= oder nicht beamteten Civilärzte liegt dem
rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Oberkommando der Schutz-
truppen ob.
B. Bei besonderen Skrafbandlungen.
Bei Körperverletzungen.
1. Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im F. 224 des Bürgerlichen
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Folgen eingetreten ist oder möglicherweise noch
eintreten kann, ist die ärztliche Untersuchung von zwei Aerzten, und zwar in
der Regel von zwei Sanitätsoffizieren, vorzunehmen. Jedenfalls soll einer der
Aerzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein
Gerichtsarzt sein. In den Schutzgebieten genügt die Zuziehung eines Arztes.
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schriftlich erstattet werde,
so ist es von den Sachverständigen gemeinschaftlich, wenn sie aber verschiedener
Meinung sind, von einem jeden besonders auszustellen.
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Thatbestandes in
der Regel die Aussage des Verletzten genügen. Hat ein gerichtlicher Augenschein
stattgefunden, so ist dessen Ergebniß in das Protokoll aufzunehmen.
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtstheile
nothwendig, so kann sie auch einer beeidigten Hebamme übertragen werden. Sind
jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß eine ärztliche Behandlung nothwendig ist,