Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Vorläufige Ausführungsbestimmungen 
zu 
dem Gesetze, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, 
vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306). 
  
Auf Grund der §§. 22, 27, 40 und 42 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung 
gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 wird zur Bekämpfung der 
Pest Folgendes bestimmt. 
1. Zu I§. 12, 13. Die Polizeibehörden haben ein besonderes Augenmerk 
auf solche Personen zu richten, welche sich kürzlich in einem von der 
Pest heimgesuchten Orte aufgehalten haben. 
Es empfiehlt sich, diese Personen einer nach dem Gutachten des 
beamteten Arztes zu bemessenden, aber nicht länger als zehn Tage seit 
dem letzten Tage ihrer Anwesenheit am Pestorte dauernden Beobachtung 
zu unterstellen, jedoch in schonender Form und so, daß Belästigungen 
der Personen thunlichst vermieden werden. Die Beobachtung wird in 
der Regel darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder 
eine sonst geeignete Person zeitweise Erkundigung über den Gesundheits- 
zustand der betreffenden Personen eingezogen wird. Erforderlichen 
Falles sollen zur Erleichterung dieser Maßnahme die höheren Ver- 
waltungsbehörden für den Umfang ihres Bezirkes oder für Theile des- 
selben anordnen, daß zureisende Personen, welche sich innerhalb 
zehn Tagen vor ihrer Ankunft in einem von der Pest betroffenen Orte 
oder Bezirk aufgehalten haben, nach ihrer Ankunft der Ortspolizei- 
behörde binnen einer zu bestimmenden möglichst kurzen Frist schriftlich 
oder mündlich zu melden sind. 
Eine verschärfte Art der Beobachtung, verbunden mit Be- 
schränkungen in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte 
G. B. Anweisung eines bestimmten Aufenthalts, Verpflichtung zum 
zeitweisen persönlichen Erscheinen vor der Gesundheitsbehörde, Unter- 
sagung des Verkehrs an bestimmten Orten) ist solchen Personen gegen- 
über zulässig, welche obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder 
berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, z. B. fremdländische Aus- 
wanderer und Arbeiter, Zigeuner, Landstreicher, Hausirer.
	        
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