Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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2. Zu 60. 14, 18. An BPest erkrankte oder krankheitsverdächtige Personen sind 
ohne Verzug unter Beobachtung der Bestimmungen im 8. 14 Abs. 2 
und 3 des Gesetzes abzusondern; das Gleiche gilt für ansteckungsver- 
dächtige Personen, insoweit nicht der beamtete Arzt eine einfachere Art 
der Beobachtung (vergl. Liffer 1) für ausreichend erachtet. Als krankheits- 
verdächtig sind solche Personen zu betrachten, welche unter Erscheinungen 
erkrankt sind, die den Ausbruch der BPest befürchten lassen, als an- 
steckungsverdächtig solche, bei welchen dergleichen Erscheinungen zwar 
nicht vorliegen, jedoch die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß sie den 
Krankheitsstoff der Pest ausgenommen haben. Die Absonderung der 
ansteckungsverdächtigen Personen darf nur bis zur Dauer von zehn 
Tagen angeordnet werden. 
Unter Umständen kann es sich empfehlen, die Kranken, anstatt 
sie zur Absonderung in ein Krankenhaus oder in einen sonst geeigneten 
Unterkunftsraum zu verbringen, in der Wohnung zu belassen und die 
Gesunden aus derselben zu entfernen. Es kann sogar die Räumung 
des ganzen Hauses angezeigt sein, namentlich wenn in ihm ungünstige 
sanitäre Zustände (Ueberfüllung, Unreinlichkeit und dergl.) herrschen. 
Die Räumung ist insbesondere dann nothwendig, wenn unter den 
Ratten oder Mäusen in einem solchen Hause die Pest ausgebrochen 
ist oder wenn es sich um ein sogenanntes Pesthaus handelt, in welchem 
unter den Bewohnern die Seuche wiederholt auftritt. Die gänzliche 
oder theilweise Räumung von Wohnungen oder Häusern gegen den 
Willen der davon Betroffenen ist jedoch an die Voraussetzung geknünpft, 
daß der beamtete Arzt sie zur wirksamen Bekämpfung der Pest für 
unerläßlich erklärt. 
Für den Transport der Kranken und Krankheits= oder Ansteckungs- 
verdächtigen sollen dem öffentlichen Verkehre dienende Fuhrwerke 
(Droschken, Straßenbahnwagen und dergl.) in der Regel nicht benutzt 
werden. 
Die Polizeibehörden haben alle Insassen eines Hauses, in welchem 
ein Pestfall vorgekommen ist, in Bezug auf ihren Gesundheitszustand, 
erforderlichen Falles durch Absonderung, einer Beobachtung zu unter- 
werfen und dafür Sorge zu tragen, daß Erkrankungen und Todes- 
fälle jeder Art, welche in einem solchen Hause sich ereignen, zu ihrer 
Kenntniß gelangen. 
Wohnungen oder Häuser, in denen an der Pest erkrankte Personen 
sich befinden, sind kenntlich zu machen. 
3. Zu F. 15. Die zuständigen Behörden haben ein besonderes Augen- 
merk darauf zu richten, inwieweit Veranstaltungen, welche eine An- 
sammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen (Messen, Märkte 
u. s. w.), an oder in der Nähe solcher Orte, in welchen die Pest aus- 
gebrochen ist, zu untersagen sind. 
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