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des mit der Feststellung der Krankheit beauftragten Arztes stattfinden.
Die Leichenöffnung ist nur anzuordnen, insoweit sie der beamtete Arzt
zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält. Im Uebrigen
darf die Genehmigung zur Leichenöffnung nur zu wissenschaftlichen
Zwecken und nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde zu er-
lassenden Vorschriften ertheilt werden. Die Leichenöffnung wird zweck-
mäßig in dem abgedichteten Sarge vorgenommen.
Zu §. 22. Die Aufhebung der zur Abwehr der Pestgefahr getroffenen
Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen.
Zu 9. 27. Für das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern gelten
die aus der Anlage 2 ersichtlichen Bestimmungen.
Zu F. 40. Für den Eisenbahnverkehr gelten die in der Anlage 3
enthaltenen Bestimmungen.
Zu §F. 42. Neben der im F§. 42 des Gesetzes vorgeschriebenen Be-
nachrichtigung von dem Ausbruche der Pest sind von den Behörden
an das Kaiserliche Gesundheitsamt mitzutheilen:
a) täglich Uebersichten über die weiteren Erkrankungs= und Todes-
fälle unter Benennung der Ortschaften und Bezirke,
b) wöchentlich eine Nachweisung über den Verlauf der Seuche in
den einzelnen Ortschaften nach Maßgabe des als Anlage 4 bei-
gefügten Formulars.
Die täglichen Uebersichten sind auf kürzestem Wege zu übermitteln.
Die Wochennachweisungen sind so zeitig abzusenden, daß bis Montag
Mittag die Mittheilungen über die in der vorangegangenen Woche bis
Sonnabend einschließlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle im
Gesundheitsamt eingehen.