Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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des mit der Feststellung der Krankheit beauftragten Arztes stattfinden. 
Die Leichenöffnung ist nur anzuordnen, insoweit sie der beamtete Arzt 
zur Feststellung der Krankheit für erforderlich hält. Im Uebrigen 
darf die Genehmigung zur Leichenöffnung nur zu wissenschaftlichen 
Zwecken und nach Maßgabe der von der zuständigen Behörde zu er- 
lassenden Vorschriften ertheilt werden. Die Leichenöffnung wird zweck- 
mäßig in dem abgedichteten Sarge vorgenommen. 
Zu §. 22. Die Aufhebung der zur Abwehr der Pestgefahr getroffenen 
Anordnungen darf nur nach Anhörung des beamteten Arztes erfolgen. 
Zu 9. 27. Für das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern gelten 
die aus der Anlage 2 ersichtlichen Bestimmungen. 
Zu F. 40. Für den Eisenbahnverkehr gelten die in der Anlage 3 
enthaltenen Bestimmungen. 
Zu §F. 42. Neben der im F§. 42 des Gesetzes vorgeschriebenen Be- 
nachrichtigung von dem Ausbruche der Pest sind von den Behörden 
an das Kaiserliche Gesundheitsamt mitzutheilen: 
a) täglich Uebersichten über die weiteren Erkrankungs= und Todes- 
fälle unter Benennung der Ortschaften und Bezirke, 
b) wöchentlich eine Nachweisung über den Verlauf der Seuche in 
den einzelnen Ortschaften nach Maßgabe des als Anlage 4 bei- 
gefügten Formulars. 
Die täglichen Uebersichten sind auf kürzestem Wege zu übermitteln. 
Die Wochennachweisungen sind so zeitig abzusenden, daß bis Montag 
Mittag die Mittheilungen über die in der vorangegangenen Woche bis 
Sonnabend einschließlich gemeldeten Erkrankungen und Todesfälle im 
Gesundheitsamt eingehen. 
 
	        
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