Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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g. 8. · 
Der Handel mit Kulturen der Pesterreger sowie die Ueberlassung solcher 
Kulturen an Personen, welche die im H. 1 bezeichnete Erlaubniß nicht besitzen, 
ist verboten. 
G. 9. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der Pesterreger erfolgt in zu- 
geschmolzenen Glasröhren, die umgeben von einer weichen Hülle (Filtrirpapier 
und Watte oder Holzwolle) in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen 
Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle 
oder Watte zu verpacken. Es empfiehlt sich, nur frisch angelegte, noch nicht im 
Brutschranke gehaltene Aussaaten auf festem Nährboden zu versenden. In ent- 
sprechender Weise wie die Kulturen ist Pestmaterial zu verpacken. 
Die Sendung muß mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und mit 
deutlich geschriebener Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. 
Bei Beförderung durch die Post ist die Sendung als dringendes Packet aufzu- 
geben und dem Empfänger telegraphisch anzukündigen. 
S. 10. 
Durch diese Vorschriften werden nicht betroffen Untersuchungen des be- 
handelnden approbirten Arztes zu ausschließlich diagnostischen Zwecken bis zur 
Feststellung des Krankheitscharakters nach üblichen bakteriologischen Untersuchungs- 
methoden) durch solche Untersuchungen darf jedoch die Meldung pestverdächtiger 
Fälle keinen Aufschub erleiden. 
Auch werden durch diese Vorschriften die allgemeinen disziplinaren Ver- 
hältnisse der Leiter von Versuchen mit Pesterregern zu den Vorstehern der An- 
stalten, an welchen sie beschäftigt werden, nicht berührt. 
 
	        
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