Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Verwaltungsbehörde kann für einzelne Gemeinden bestimmt werden, daß Personen, 
welche in dem Gemeindebezirk einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung 
besitzen und welche innerhalb des Gemeindebezirkes auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, oder ohne vorgängige Bestellung 
von Haus zu Haus 
1. Waaren feilbieten, oder 
2. Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, welche die Waaren produziren, oder an anderen Orten als in 
offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, oder Waaren- 
bestellungen bei Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der an- 
gebotenen Art keine Verwendung finden, aufsuchen, oder 
3. gewerbliche Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch ist, 
anbieten wollen, 
der Erlaubniß bedürfen. Diese Bestimmung kann auf einzelne Theile des Ge- 
meindebezirkes sowie auf gewisse Gattungen von Waaren und Leistungen be- 
schränkt werden. 
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubniß finden 
die Vorschriften der §#. 57 bis 58 und des F. 63 Abs. 1, und auf die Aus- 
übung des Gewerbebetriebs die Vorschriften der §##. 60b, 60c, des §F. 60 4 
Abs. 1, 2 und des F. 63 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
In Betreff der im §.59 Hiffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse und 
Waaren, auch wenn dieselben nicht zu den selbstgewonnenen oder selbstverfertigten 
gehören, ferner in Betreff der Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerke, 
insoweit der Gewerbebetrieb hiermit von Haus zu Haus stattfindet, sowie in 
Betreff der vom Bundesrath in Gemäßheit des F. 44 Abs. 2 gestatteten Aus- 
nahmen darf der betreffende Gewerbebetrieb in dem Gemeindebezirke des Wohn- 
sitzes oder der gewerblichen Niederlassung von einer Erlaubniß nicht abhängig ge- 
macht werden. In Betreff der im F. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Erzeugnisse 
und Waaren kann jedoch der Gewerbebetrieb unter den im §. 57 Hiffer 1 bis 4 
erwähnten Voraussetzungen untersagt sowie nach Maßgabe des §. 60b Abs. 2 
und des §. 60e Abs. 2 beschränkt und gemäß F. 60b Abs. 3 verboten werden. 
Auf die Untersagung dieses Gewerbebetriebs finden die Vorschriften des F. 63 
Abs. 1, auf die Beschränkung desselben die Vorschriften des F. 63 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die vom Bundesrathe gemäß 
§ 564d getroffenen Bestimmungen auf diejenigen Ausländer entsprechend anzu- 
wenden, welche innerhalb des Gemeindebezirkes ihres Wohnorts oder ihrer gewerb- 
lichen Niederlassung auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus eins der 
unter Ziffer 1 bis 3 bezeichneten Gewerbe betreiben wollen. 
Kinder unter vierzehn Jahren dürfen, auch wenn eine Bestimmung nach 
Abs. 1 nicht getroffen ist, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an 
öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegen-
	        
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