Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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stände nicht feilbieten. In Orten, wo ein derartiges Feilbieten durch Kinder 
herkömmlich ist, darf die Ortspolizeibehörde ein solches für bestimmte Zeitabschnitte, 
welche in einem Kalenderjahre zusammen vier Wochen nicht überschreiten dürfen, 
gestatten. 
g. 43. 
Wer gewerbsmäßig Druckschriften oder andere Schriften oder Bildwerke 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten 
ausrufen, verkaufen, vertheilen, anheften oder anschlagen will, bedarf dazu einer 
Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und hat den uber diese Erlaubniß auszustellenden, 
auf seinen Namen lautenden Legitimationsschein bei sich zu führen. 
Auf die Erhheilung und Versagung der Erlaubniß finden die Vorschriften 
des §. 57 Jiffer 1, 2, 4, der 56. 57a) 57b Ziffer 1 und 2 und des §. 63 Abf. 1 
entsprechende Anwendung. Auf das bloße Anheften und Anschlagen findet der 
Versagungsgrund der abschreckenden Entstellung keine Anwendung. 
Jur Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken bei 
der Wahl zu gesetzgebenden Körperschaften ist eine polizeiliche Erlaubniß in der 
Zeit von der amtlichen Bekanntmachung des Wahltags bis zur Beendigung des 
Wahlakts nicht erforderlich. 
Dasselbe gilt auch bezüglich der nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von 
Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahlzwecken. 
In geschlossenen Räumen ist zur nichtgewerbsmäßigen Vertheilung von 
Druckschriften oder anderen Schriften oder Bildwerken eine Erlaubniß nicht er- 
orderlich. 
f An die Stelle des im §. 5 Abs. 1 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 
eiee 57 der Gewerbeordnung treten die Bestimmungen des §. 57 
Ziffer 1) b der S#. 57a, 57b Ziffer 1 und 2 des gegenwärtigen Gesetzes. 
. 44. 
Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Ge- 
meindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem 
Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebs Waaren auf- 
zukaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen. 
Die aufgekauften Waaren dürfen nur behufs deren Beförderung nach dem 
Bestimmungsorte mitgeführt werden; von den Waaren, auf welche Bestellungen 
gesucht werden, dürfen nur Proben und Muster mitgeführt werden, soweit nicht 
der Bundesrath für bestimmte Waaren, welche im Verhältnisse zu ihrem Umfang 
einen hohen Werth haben und übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stücke 
abgesetzt werden, zum Zwecke des Absatzes an Personen, welche damit Handel 
treiben, Ausnahmen zuläßt. 
Das Aufkaufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. Im- 
gleichen darf das Aufsuchen von Bestellungen auf Waaren, mit Ausnahme von 
Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken und, soweit nicht der Bundes- 
144“
	        
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