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gebrauchte Kleider, gebrauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte
Bettstücke, insbesondere Bettfedern, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden
und Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle;
3. Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber sowie Taschen-
uhren;
Spielkarten;
Staats- und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose, Bezugs= und Antheils-
scheine auf Werthpapiere und Lotterieloose;
6. explosive Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und
Dynamit,
7. solche mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, ins-
besondere Petroleum, sowie Spiritus;
8. Stoß-, Hieb= und Schußwaffen;
9. Gifte und gifthaltige Waaren, Arznei= und Geheimmittel sowie Bruch-
bänder;
10. Bäume aller Art, Sträucher, Schnitt-, Wurzel-Reben, Futtermittel
und Sämereien, mit Ausnahme von Gemüse-- und Blumensamen;
11. Schmucksachen, Bijouterien, Brillen und optische Instrumente.
Ausgeschlossen vom Feilbieten und Aufsuchen von Bestellungen im Umher-
ziehen sind ferner:
12. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher
oder religiöser Beziehung Aergerniß zu geben geeignet sind, oder
mittelst Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden,
oder in Lieferungen erscheinen, wenn nicht der Gesammtpreis auf jeder
einzelnen Lieferung an einer in die Augen fallenden Stelle bestimmt
verzeichnet ist.
Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feil-
bieten will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde
seines Wohnorts zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist nur zu
versagen, soweit das Verzeichniß Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke
der vorbezeichneten Art enthält. Der Gewerbetreibende darf nur die in dem
genehmigten Verzeichniß enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder Bild-
werke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ausübung
des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden
oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren
Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.
S. 56a.
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen sind ferner:
1. die Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht
approbirt ist;
2. das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehnsgeschäften und von
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen
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