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S. 60.
Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahrs ertheilt,
er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Ge—
werbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. Soweit
nach F. 56 Ziffer 1 das Feilbieten von geistigen Getränken im Falle besonderen
Bedürfnisses vorübergehend gestattet wird, ist die räumliche und zeitliche Be-
schränkung dieser Erlaubniß im Wandergewerbeschein anzugeben.
Ein Wandergewerbeschein für den Betrieb der im F. 55 Ziffer 4 bezeichneten
Gewerbe gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb in einem anderen als dem
Bezirke derjenigen Verwaltungsbehörde, welche ihn ausgestellt hat, nur dann,
wenn er auf den anderen Bezirk von dessen Verwaltungsbehörde ausgedehnt ist.
Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines derartigen Wander-
gewerbescheins kann für eine kürzere Dauer, als das Kalenderjahr, oder für be-
stimmte Tage während des Kalenderjahrs erfolgen. Die Ausdehnung ist zu
versagen, sobald für die den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von
Personen Wandergewerbescheine bereits ausgestellt oder ausgedehnt sind.
Die Verwaltungsbehörde kann die von ihr bewilligte Ausdehnung nach
Maßgabe des F. 58 zurücknehmen.
Der Wandergewerbeschein enthält die Personalbeschreibung des Inhabers
und die nähere Bezeichnung des Geschäftsbetriebs. Das Formular der Wander-
gewerbescheine bestimmt der Bundesrath.
S. 60 a.
Wer die im F§. 55 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbe an einem Orte von Haus
zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Mlätzen oder an anderen öffent-
lichen Orten ausüben will, bedarf der vorgängigen Erlaubniß der Ortspolizei-
behörde.
S. 60 b.
Minderjährigen Personen kann in dem Wuandergewerbescheine die Be-
schränkung auferlegt werden, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnenuntergang,
und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechts kann außerdem die Be-
schränkung auferlegt werden, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen Wegen, Straßen
und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus betreiben dürfen.
Desgleichen kann von der Ortspolizeibehörde minderjährigen Personen ver-
boten werden, daß sie innerhalb des Polizeibezirkes die im I. 59 Ziffer 1 und 2
aufgeführten Gegenstände nach Sonnenuntergang, und minderjährigen Personen
weiblichen Geschlechts, daß sie dieselben Gegenstände von Haus zu Haus feilbieten.
Das Feilbieten der im §. 59 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Gegenstände
durch Kinder unter vierzehn Jahren kann von der Ortspolizeibehörde verboten
werden.
S. 60c.
Der Inhaber eines Wandergewerbescheins ist verpflichtet, diesen während
der Ausübung des Gewerbebetriebs bei sich zu führen, auf Erfordern der zu-