Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. 69. 
In den Grenzen der Bestimmungen der §#. 65 bis 68 kann die Orts- 
polizeibehörde im Einverständnisse mit der Gemeindebehörde die Marktordnung 
nach dem örtlichen Bedürfnisse festsetzen, namentlich auch für das Feilbieten von 
gleichartigen Gegenständen den Platz, und für das Feilbieten im Umhertragen, 
mit oder ohne Ausruf, die Tageszeit und die Gattung der Waaren bestimmen. 
» G. 70. 
In Betreff der Märkte, welche bei besonderen Gelegenheiten oder für be- 
stimmte Gattungen von Gegenständen gehalten werden, bewendet es bei den 
bestehenden Anordnungen. « 
Erweiterungen dieses Marktverkehrs können von der zuständigen Behörde 
mit Zustimmung der Gemeindebehörde angeordnet werden. 
S. 71. 
Beschränkungen des Verkehrs mit den zu Messen und Märkten gebrachten, 
aber unverkauft gebliebenen Gegenständen werden hierdurch aufgehoben. Der 
Einzelverkauf solcher Gegenstände außer der Marktzeit ist jedoch nur unter den- 
selben Bedingungen zulässig, unter welchen derselbe statthaft sein würde, wenn 
die Gegenstände nicht auf den Markt gebracht wären. 
DTitel V. 
Taxen. 
G. 72. 
Polizeiliche Taxen sollen, soweit nicht ein Anderes nachstehend angeordnet 
worden, künftig nicht vorgeschrieben werden; da, wo sie gegenwärtig bestehen, 
sind sie in einer von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden, höchstens einjährigen 
Frist aufzuheben. 
G. 73. 
Die Bäcker und die Verkäufer von Backwaaren können durch die Orts- 
polizeibehörde angehalten werden, die Preise und das Gewicht ihrer verschiedenen 
Backwaaren für gewisse von derselben zu bestimmende Zeiträume durch einen 
von außen sichtbaren Anschlag am Verkaufslokale zur Kenntniß des Publikums 
zu bringen. 
Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stempel zu versehen und 
täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. 
§. 74. 
Wo der Verkauf von Backwaaren nur nach den von den Bäckern und 
Verkäufern an ihren Verkaufslokalen angeschlagenen Preisen erlaubt ist, kann die
	        
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