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S. 100 k.
Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen
G. 100b Abs. 4), so geht das Vermögen dieser Innung, vorbehaltlich der Be-
stimmungen der 95. 1001 bis 100 n, mit Rechten und Pflichten auf die Zwangs-
innung mit der Maßgabe über, daß die letztere die daran zu machenden Forde-
rungen nur soweit zu vertreten hat, als das Vermögen reicht.
Scheidet in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung aus einer bestehenden
Innung ein Theil der Mitglieder aus (F. 100b Abs. 5), so ist der Zwangsinnung
ein entsprechender Theil des Vermögens zu überweisen. Dabei ist das Verhältniß
der Zahl der ausscheidenden zu der Zahl der in der Innung verbleibenden Mit-
glieder zu berücksichtigen. Kommt hierüber eine Einigung unter den Innungen
nicht zu Stande, so entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde, welcher die be-
stehende Innung untersteht. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten binnen
vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zu. Diese entscheidet
endgültig.
S 100l.
Wird in Folge der Errichtung einer Zwangsinnung eine Innung geschlossen
(G. 100b Abs. 4), mit welcher eine Innungs-Krankenkasse (G. 73 des Kranken-
versicherungsgesetzes) verbunden ist, so geht die letztere mit ihren Rechten und
Verbindlichkeiten auf die Zwangsinnung über.
Die Innungs-Krankenkasse kann jedoch von der höheren Verwaltungs-
behörde geschlossen werden, wenn die Zwangsinnung einen anderen Bezirk oder
andere Gewerbszweige umfaßt als diejenige Innung, für welche die Innungs-
Krankenkasse errichtet war, oder in Folge der Errichtung der Lwangsinnung
mehrere Innungen geschlossen werden, mit welchen Innungs-Krankenkassen ver-
bunden sind. Gegen die Verfügung, durch welche die Kasse geschlossen wird, ist
binnen vier Wochen die Beschwerde an die Landes-Zentralbehörde zulässig; diese
entscheidet endgültig.
Wenn die Innungs-Krankenkasse auf die Zwangsinnung übergegangen ist,
so werden die erforderlichen Abänderungen des Kassenstatuts bis zur anderweiten
Beschlußfassung der Innungsversammlung von der höheren Verwaltungsbehörde
mit rechtsverbindlicher Kraft vollzogen. Solange diese Abänderungen nicht voll-
zogen sind, haben die bisherigen Kassenorgane die Verwaltung fortzuführen.
Sind mit der Innung, welche in Folge der Errichtung einer Lwangs-
innung geschlossen wird, sonstige Unterstützungskassen verbunden, so finden die
9. 98 und 98a Anwendung. Sofern nicht statutarische oder landesgesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, kann die Zwangsinnung mit Zustimmung der
Vertretung der Unterstützungskasse diese Kasse mit allen Rechten und Verbindlich-
keiten übernehmen. In letzterem Falle bleiben die bisherigen Mitglieder dieser
Kasse berechtigt, ihnen anzugehören, auch wenn sie der Zwangsinnung nicht an-
gehören.
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