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letzten vier Wochen vor Weihnachten sowie für einzelne Sonn- und Festtage,
an welchen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
kann die Polizeibehörde eine Vermehrung der Stunden, während welcher die
Beschäftigung stattfinden darf, bis auf zehn Stunden zulassen. Die Stunden,
während welcher die Beschäftigung stattfinden darf, werden unter Berücksichtigung
der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit, sofern die Beschäftigungszeit
durch statutarische Bestimmungen eingeschränkt worden ist, durch letztere, im
Uebrigen von der Polizeibehörde festgestellt. Die Feststellung kann für ver-
schiedene Zweige des Handelsgewerbes verschieden erfolgen.
Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf die Beschäftigung von Gehülfen,
Lehrlingen und Arbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum= und anderen Vereinen
entsprechende Anwendung.
G. 105c.
Die Bestimmungen des F. 105b finden keine Anwendung:
1. auf Arbeiten, welche in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse un-
verzüglich vorgenommen werden müssen;
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer gesetzlich vor-
geschriebenen Inventurz
3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen
oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von
welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig
ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden
können;
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen
oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind, sofern
nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können;
5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er nach Ziffer 1 bis 4
an Sonn= und Festtagen stattfindet.
Gewerbetreibende, welche Arbeiter an Sonn= und Festtagen mit Arbeiten
der unter Ziffer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Ver-
zeichniß anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn= und Festtag die Zahl
der beschäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vor-
genommenen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichniß ist auf Erfordern der
Ortspolizeibehörde sowie dem im H. 139b bezeichneten Beamten jederzeit zur
Einsicht vorzulegen.
Bei den unter Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten, sofern dieselben länger
als drei Stunden dauern, oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern,
sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden Arbeiter entweder an jedem dritten
Sonntage volle sechsunddreißig Stunden, oder an jedem zweiten Sonntage min-
destens in der Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends von der Arbeit
frei zu lassen.