Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine 
Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns (J. 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73) fordern. Diese Forderung 
ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung 
wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren Schadensersatz 
ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehülfen gegen den 
Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits- 
verhältnisses entlassen worden ist. 
6 125. 
Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor recht- 
mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem 
früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach F. 124b an 
die Stelle des Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. 
In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen 
annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit 
noch verpflichtet ist. 
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfang ist auch derjenige 
Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehülfen, von dem er weiß, 
daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während 
der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der 
unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
Den Gesellen und Gehülfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen 
die im §. 119b bezeichneten Personen gleich. 
III. Lehrlingsverhältnisse. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
". 126. 
Die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, 
welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu. 
G. 126a. 
Die Befugniß zum Halten und zur Anleitung von Lehrlingen kann solchen 
Personen ganz oder auf Zeit entzogen werden, welche sich wiederholt grober 
Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, 
oder gegen welche Thatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zum Halten 
oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. 
Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen kann ferner solchen Personen 
entzogen werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur sachgemäßen 
Anleitung eines Lehrlinges nicht geeignet sind. 
Die Entziehung erfolgt durch Verfügung der unteren Verwaltungsbehörde; 
gegen die Verfügung findet der Rekurs statt. Wegen des Verfahrens und der
	        
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