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Lehrlinge durch einstweilige Verfügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern
zu bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem
Austritte des Lehrlinges gestellt ist. Im Falle unbegründeter Weigerung der
Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurückführen zu lassen
oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu
fünf Tagen zur Rückkehr anzuhalten.
S. 127e.
Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder, sofern der
letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung
abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Beruf
übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher
entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der
Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken.
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben
Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr-
herrn nicht beschäftigt werden.
K. 127f.
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende,
so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädi-
gung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen
ist. In den Fällen des §. 127b Abs. 1, 4 kann der Anspruch nur geltend
gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter Festsetzung der Art und
Höhe der Entschädigung vereinbart ist.
Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede
geltend gemacht ist.
S 127 g.
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn be-
anspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag
ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag
des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate,
bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen
ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf.
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet
der Vater des Lehrlinges, sofern er die Sorge für die Person des Lehrlinges
hat, sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre
verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der
Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der
Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person
des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat,
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