Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Lehrlinge durch einstweilige Verfügung eines Gerichts gestattet ist, der Lehre fern 
zu bleiben. Der Antrag ist nur zulässig, wenn er binnen einer Woche nach dem 
Austritte des Lehrlinges gestellt ist. Im Falle unbegründeter Weigerung der 
Rückkehr hat die Polizeibehörde den Lehrling zwangsweise zurückführen zu lassen 
oder durch Androhung von Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder Haft bis zu 
fünf Tagen zur Rückkehr anzuhalten. 
S. 127e. 
Wird von dem gesetzlichen Vertreter für den Lehrling oder, sofern der 
letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung 
abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Beruf 
übergehen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher 
entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. Den Grund der 
Auflösung hat der Lehrherr in dem Arbeitsbuche zu vermerken. 
Binnen neun Monaten nach der Auflösung darf der Lehrling in demselben 
Gewerbe von einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehr- 
herrn nicht beschäftigt werden. 
K. 127f. 
Erreicht das Lehrverhältniß vor Ablauf der verabredeten Lehrzeit sein Ende, 
so kann von dem Lehrherrn oder von dem Lehrling ein Anspruch auf Entschädi- 
gung nur geltend gemacht werden, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen 
ist. In den Fällen des §. 127b Abs. 1, 4 kann der Anspruch nur geltend 
gemacht werden, wenn dieses in dem Lehrvertrag unter Festsetzung der Art und 
Höhe der Entschädigung vereinbart ist. 
Der Anspruch der Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier 
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage oder Einrede 
geltend gemacht ist. 
S 127 g. 
Ist von dem Lehrherrn das Lehrverhältniß aufgelöst worden, weil der 
Lehrling die Lehre unbefugt verlassen hat, so ist die von dem Lehrherrn be- 
anspruchte Entschädigung, wenn in dem Lehrvertrage nicht ein geringerer Betrag 
ausbedungen ist, auf einen Betrag festzusetzen, welcher für jeden auf den Tag 
des Vertragsbruchs folgenden Tag der Lehrzeit, höchstens aber für sechs Monate, 
bis auf die Hälfte des in dem Gewerbe des Lehrherrn den Gesellen oder Gehülfen 
ortsüblich gezahlten Lohnes sich belaufen darf. 
Für die Zahlung der Entschädigung sind als Selbstschuldner mitverhaftet 
der Vater des Lehrlinges, sofern er die Sorge für die Person des Lehrlinges 
hat, sowie derjenige Arbeitgeber, welcher den Lehrling zum Verlassen der Lehre 
verleitet oder welcher ihn in Arbeit genommen hat, obwohl er wußte, daß der 
Lehrling zur Fortsetzung eines Lehrverhältnisses noch verpflichtet war. Hat der 
Entschädigungsberechtigte erst nach Auflösung des Lehrverhältnisses von der Person 
des Arbeitgebers, welcher den Lehrling verleitet oder in Arbeit genommen hat, 
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