— 955 —
Die höhere Verwaltungsbehörde kann Personen, welche diesen Anforderungen
nicht entsprechen, die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen verleihen. Gehört
die Person einer Innung an oder besteht an ihrem Wohnorte für den Gewerbs—
zweig, welchem sie angehört, eine Innung, so ist die letztere vor der Entscheidung
von der höheren Verwaltungsbehörde zu hören.
Die Unterweisung des Lehrlinges in einzelnen technischen Handgriffen und
Fertigkeiten durch einen Gesellen fällt nicht unter die im Abs. 1 vorgesehenen
Bestimmungen.
Die Zurücklegung der Lehrzeit kann auch in einem dem Gewerbe an—
gehörenden Großbetrieb erfolgen und durch den Besuch einer Lehrwerkstätte oder
sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt ersetzt werden. Die Landes-Zentral-
behörden können den Prüfungszeugnissen von Lehrwerkstätten, gewerblichen Unter-
richtsanstalten oder von Prüfungsbehörden, welche vom Staate für einzelne Ge-
werbe oder zum Nachweise der Befähigung zur Anstellung in staatlichen Betrieben
eingesetzt sind, die Wirkung der Verleihung der im Abs. 1 bezeichneten Befugniß
für bestimmte Gewerbszweige beilegen.
Der Bundesrath ist befugt, für einzelne Gewerbe Ausnahmen von den
Bestimmungen im Abs. 1 zuzulassen.
G. 129a.
Der Unternehmer eines Betriebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt
sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Gewerben Lehrlinge anzu-
leiten, wenn er für eines dieser Gewerbe den Voraussetzungen des FJ. 129 entspricht.
Wer für einen gesondert betriebenen Zweig eines Gewerbes den Voraus-
setzungen des F. 129 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses
Gewerbes Lehrlinge anzuleiten.
Wer für ein Gewerbe den Voraussetzungen des F. 129 entspricht, ist be-
rechtigt, auch in den diesem verwandten Gewerben Lehrlinge anzuleiten. Welche
Gewerbe als verwandte Gewerbe im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind,
bestimmt die Handwerkskammer.
Das gemäß §. 131c Abs. 2 dem Prüfungsausschusse vorzulegende Lehr-
zeugniß darf nur für dasjenige Gewerbe ausgestellt werden, für welches der Lehrherr
oder sein Vertreter (G. 127 Abs. 1) zur Anleitung von Lehrlingen befugt ist.
C. 129b.
Gehört der Lehrherr einer Innung an, so ist er verpflichtet, eine Abschrift
des Lehrvertrags binnen vierzehn Tagen nach Abschluß desselben der Innung
einzurehen er kann hierzu durch die Ortspolizeibehörde angehalten werden.
Die Innungen können bestimmen, daß der Abschluß des Lehrvertrags vor
der Innung erfolgen soll. In diesem Falle ist dem Lehrherrn und dem Vater
oder Vormunde des Lehrlinges eine Abschrift des Lehrvertrags auszuhändigen.