Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den 
Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die Höhe 
der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im 8. 139b bezeichneten Beamten 
jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
G. 134d. 
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist 
den in der Fabrik oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebs beschäftigten 
großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu 
außern. 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser 
Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung 
genugt. 
S. 134e. 
Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung 
der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich 
oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus- 
fertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vor- 
schrift des §. 1344 genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugäng- 
licher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande er- 
halten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die 
Beschäftigung zu behändigen. 
S. 134;. 
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig 
erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind 
auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeits- 
ordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die 
höhere Verwaltungsbehörde statt. 
G. 134g. 
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen 
worden sind, unterliegen den Bestimmungen der 9#.. 134 a bis 134c, 134e 
Abs. 2 und des F. 1341 und sind binnen vier Wochen der unteren Verwaltungs- 
behörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser 
Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. Januar 1891 erstmalig erlassenen 
Arbeitsordnungen finden die I#§. 1344 und 134e Abs. 1 Anwendung. 
S. 134 h. 
Als ständige Arbeiterausschüsse im Sinne des F. 134b Abs. 3 und des 
G. 134d gelten nur: 
1. diejenigen Vorstände der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkassen oder anderer 
für die Arbeiter der Fabrik bestehender Kasseneinrichtungen, deren Mit-
	        
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