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die Abgrenzung ihres Geschäftskreises bestimmt der Reichskanzler (Reichsamt des
Innern).
Die Leitung der Unterabtheilung steht, sofern der Präsident sie nicht dem
Direktor der Abtheilung oder einem anderen ständigen Mitglied überträgt, unter
des Präsidenten und des Direktors Oberleitung demjenigen ständigen Mitgliede
zu, welches unter den der Unterabtheilung zugewiesenen ständigen Mitgliedern
nach dem Dienstalter das älteste ist. Dieses Mitglied erledigt die Geschäfte durch
Mitzeichnung der Entwürfe desjenigen Mitglieds, dem die Bearbeitung der ein—
zelnen Angelegenheiten übertragen ist, und vollzieht, soweit dies nicht dem Direktor
oder dem Präsidenten vorbehalten bleibt, in deren Vertretung die abzusendenden
Ausfertigungen und Reinschriften.
Die Vertretung des Leiters der Unterabtheilung liegt im Falle der Be—
hinderung den übrigen der Unterabtheilung zugewiesenen ständigen Mitgliedern
nach der Reihenfolge des Dienstalters ob.
Nichtständige Mitglieder.
G. 7.
Die Zahl der Stellvertreter, welche für die als Vertreter der Arbeitgeber
und der Versicherten gewählten nichtständigen Mitglieder zu wählen sind (V. 13
des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze), bestimmt
der Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
.. 8.
Die vom Bundesrathe gewählten nichtständigen Mitglieder werden vom
Staatssekretär des Innern auf die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amtes
mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
Die Verpflichtung der als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten
gewählten nichtständigen Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter erfolgt in gleicher
Weise durch den Präsidenten des Reichs-Versicherungsamts.
Im Falle der Wiederwahl genügt die Verweisung auf die frühere Ver-
pflichtung.
Richterliche Beisitzer.
G. 9.
Die zu den Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehenden
richterlichen Beamten werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Berufung von
ihnen bekleideten Hauptamts durch den Reichskanzler (Reichsamt des Innern)
berufen. Der Reichskanzler kann weitere richterliche Beamte bestimmen, welche
aushülfsweise oder auf Zeit nach näherer Bestimmung des Präsidenten zu den
Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts zuzuziehen sind.
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