Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

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3.  Die  Geschäftspläne  der  Marine-Ersatz-Kommissionen  sind  rechtzeitig  durch  die  Amtsblätter  derjenigen
Regierungen,  in  deren  Bezirken  die  Musterungen  stattfinden,  bekannt  zu  machen  und  außerdem  direkt
allen  Kreis-Ersatz-Kommissionen,  von  denen  der  Marine-Ersatz-Kommission  Vorstellungslisten  K.
(ek.  §.  90,  7.)  zugegangen  sind,  mitzutheilen,  und  zwar  unter  spezieller  Angabe,  welche  Militairpflichtigen
  des  betreffenden  Auehebungs-Bezirks  (cl.  I#.  117,  4.  und  118,  2.)  und  nach  welchen
Aushebungs-Stationen  dieselben  zu  beordern  sind.  Die  General-Kommandos  des  1.,  2.,  9.  und  10.
Armee-Korps  haben  die  bezüglichen  Geschästspläne  für  ihre  Bezirke  nach  vollzogener  Bestäligung  auch
dem  Marine-Ministerium  abschriftlich  zu  übersenden.

4.  Das  Marine-Ministerium  veranlaßt  die  Kommandirung  der  dann  erforderlichen  Marine-Osfiziere  zur
Theilnahme  an  den  Manine-Ersatz-Geschäften  und  giebt  dieselben  den  betreffenden  General-Kommandos
  an.

Den  der  Marine-Ersatz-Kommission  beizugebenden  Arzt  hat  das  General-Kommando  bez.  das
Kontingents-Kommando  zu  bestimmen,  und  mit  dem  Marine-Osffizier  dem  betreffenden  Infanteric-Brigade-Kommando
  zur  weiteren  Mittheilung  an  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kommission  namhaft

zu  machen.
5.  115.
Beorderung  und  Gestellung  der  Militairpflichtigen  vor  die  Marine-Ersatz—
Kommission.

Die  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommissionen  der  in  dem  8.  112.  ad  1.  genannten  Infanterie-Brigade-Bezirke
  haben,  nachdem  sie  die  Bestimmungen  der  Marinc-Ersatz-Kommission  wegen  der  Versammlungstage
  und  Marine-Aushebungs-Stationen  erhalten  haben,  alle  in  der  Vorstellungeliste  K.  verzeichneten
  Mannschaften  zu  beordern,  soweit  die  persönliche  Gestellung  derselben  von  der  betreffenden  Marine-Ersatz-Kommission
  angeordnet  ist  (cl.  858.  117,  4.  und  118,  2.).

Militalrpflichtige  der  seemännischen  Bevolkerung  aus  anderen  Infanterte-Brigade-Bezirken,  deren
persönliche  Gestellung  die  Marine-Ersatz-Kommission  im  Bezirke  der  36.  Infanterie.  Brigade  angeordnet
hat,  sind  durch  den  Militair-Vorsitzenden  der  betreffenden  Kreis-Ersatz-Kommission  nach  den  für  die
Ueberweisung  von  Rekruten  an  Truppentheile  maaßgebenden  Bestimmungen  nach  der  betreffenden  Marine-Aushebungs-Station
  in  Marsch  zu  setzen.)

5.  116.

Sub-Repartition  des  Ersatz-Bedarfs  für  die  Flotten-Stamm-Division  und
des  aues  der  seemännischen  Bevölkerung  zu  entnehmenden  Bedarfs  der
Maschinen-Kompagnie,  sowie  des  Bedarfs  an  Schiffs-Zimmerleuten
für  die  Werft-Division.

1.  Auf  Grund  der  den  Marine-Ersatz-Kommissionen  zugehenden  Vorstellungs-Listen  K.  stellen  die  Militär-Vorsitzenden

  derselben  „Uebersichten  der  im  Jahre  18.  .  bei  dem  Marine-Ersatz-Geschäfte  im

)  Sollten  dieselben  dort  nicht  zur  Aushebung  gelangen,  so  find  sie  in  gleicher  Welse  durch  den  Landwehr-Bezirko-Kommandeur
  der  Marlne-Aushebungs-Station  in  die  Heimatß  zurückzusenden.