Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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prüfung,  beziehungsweise  der  realistischen  Professoratsprüfung,  sowie  eine  mindestens  einjährige
  Thätigkeit  ves  Candidaten  im  realistischen  Unterricht  einer  öffentlichen  Lebranstalt
voraus.

Dieselben  werden,  soweit  es  bienach  thunlich  ist,  unmittelbar  an  die  betreffende  theoretische
  Prüfung  angereiht;  andernfalls  werden  die  Canvidaten  zur  geeigneten  Zeit  von  dem
K.  Studienrath  zu  Ablegung  der  vorgeschriebenen  Lehrprobe  beschieden.

8g.  15.

Nach  abgelegter  Lehrprobe  erhalten  die  Candidaten  ein  von  dem  K.  Studienrath  ausgefertigtes
  Schlußzeugniß  über  ihre  Befähigung  zu  definitiver  Anstellung  auf  Haupt—
lehrstellen  an  niederen  Realschulen,  beziehungsweise  auch  an  Oberrealschulen,  je  nachdem
sie  nur  die  Reallehrerprüfung  oder  auch  die  realistische  Professoratsprüfung,  und  je  nachdem
  sie  die  letztere  in  der  einen  oder  in  der  anderen  Richtung  (8.  5)  erstanden  haben.

Der  Grad  der  Befähigung  wird  bei  beiderlei  Prüfungen  durch  die  Zeugnißklassen:

La.  (recht  gut)
I  .  (gut  bis  rechtgut)
Ila.  (gut)
IIb.  (ziemlich  gut  bis  gut).
III.  (zureichend)
bezeichnet.
8.  16.

Lehrer  oder  Lehramtscandidaten,  welche  nur  in  einem  oder  mehreren  einzelnen
realistischen  Fächern  geprüft  zu  werven  wünschen,  können,  wenn  sie  sich  über  das
zurückgelegte  19.  Lebensjahr,  den  Besitz  eines  inländischen  Gemeindegenossenschaftsreches
und  einen  angemessenen  Bilvungsgang  ausweisen  und  die  in  8.  10  lit.  A.  b.  und  C.
enthaltenen  Meldungsvorschriften  beobachten,  zur  Theilnahme  an  der  realistischen  Professorat#
prüfung  in  den  von  ihnen  bezeichneten  Fächern  vom  K.  Stuvienrathe  zugelassen
werden.  Sie  haben  in  diesem  Fall  im  Anschluß  an  die  theoretische  Prüfung  eine  Lebrprobe
  an  höheren  Klassen  abzulegen.  Nach  genügender  Erstehung  ver  Prüfung  wird  ihnen
ein  Zeugniß  hierüber  mit  Beifügung  der  in  den  betreffenden  Fächern  und  bei  der  Lehrprobe
  erlangten  Note  von  dem  K.  Stuvienrath  ausgestellt.

8.  17.
Zu  der  ersten  oder  zweiten  nach  Verkündigung  vieser  neuen  Prüfungsordnung  statt-*