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prüfung, beziehungsweise der realistischen Professoratsprüfung, sowie eine mindestens einjährige
Thätigkeit ves Candidaten im realistischen Unterricht einer öffentlichen Lebranstalt
voraus.
Dieselben werden, soweit es bienach thunlich ist, unmittelbar an die betreffende theoretische
Prüfung angereiht; andernfalls werden die Canvidaten zur geeigneten Zeit von dem
K. Studienrath zu Ablegung der vorgeschriebenen Lehrprobe beschieden.
8g. 15.
Nach abgelegter Lehrprobe erhalten die Candidaten ein von dem K. Studienrath ausgefertigtes
Schlußzeugniß über ihre Befähigung zu definitiver Anstellung auf Haupt—
lehrstellen an niederen Realschulen, beziehungsweise auch an Oberrealschulen, je nachdem
sie nur die Reallehrerprüfung oder auch die realistische Professoratsprüfung, und je nachdem
sie die letztere in der einen oder in der anderen Richtung (8. 5) erstanden haben.
Der Grad der Befähigung wird bei beiderlei Prüfungen durch die Zeugnißklassen:
La. (recht gut)
I . (gut bis rechtgut)
Ila. (gut)
IIb. (ziemlich gut bis gut).
III. (zureichend)
bezeichnet.
8. 16.
Lehrer oder Lehramtscandidaten, welche nur in einem oder mehreren einzelnen
realistischen Fächern geprüft zu werven wünschen, können, wenn sie sich über das
zurückgelegte 19. Lebensjahr, den Besitz eines inländischen Gemeindegenossenschaftsreches
und einen angemessenen Bilvungsgang ausweisen und die in 8. 10 lit. A. b. und C.
enthaltenen Meldungsvorschriften beobachten, zur Theilnahme an der realistischen Professorat#
prüfung in den von ihnen bezeichneten Fächern vom K. Stuvienrathe zugelassen
werden. Sie haben in diesem Fall im Anschluß an die theoretische Prüfung eine Lebrprobe
an höheren Klassen abzulegen. Nach genügender Erstehung ver Prüfung wird ihnen
ein Zeugniß hierüber mit Beifügung der in den betreffenden Fächern und bei der Lehrprobe
erlangten Note von dem K. Stuvienrath ausgestellt.
8. 17.
Zu der ersten oder zweiten nach Verkündigung vieser neuen Prüfungsordnung statt-*