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§. 82.
Das Amt kann bei einem Beweisverfahren, das durch unbegründete An-
träge oder Beschwerden veranlaßt worden ist, sowie bei erfolgloser Einlegung
eines Rechtsmittels die dadurch verursachten baaren Auslagen ganz oder theilweise
den Antragstellern auferlegen.
§.83.
Das Amt veröffentlicht jährlich Mittheilungen über den Stand der seiner
Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmungen sowie über seine Wahr-
nehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens.
Desgleichen veröffentlicht das Amt fortlaufend die Rechts= und Verwaltungs-
grundsätze aus dem Bereiche seiner Thätigkeit.
§. 84.
Entscheidungen der aufsichtführenden Landesbehörden, bei denen es sich um
Gegenstände der im §. 73 Abs. 1 bezeichneten Art handelt, können innerhalb
eines Monats nach der Zustellung im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens oder,
wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach den Vorschriften der
§§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.
Im Uebrigen ist für das Verfahren der Landesbehörden bei Ausübung
der Beaufsichtigung das Landesrecht maßgebend.
VI. Ausländische Versicherungsunternehmungen.
§. 85.
Ausländische Versicherungsunternehmungen, die im Inlande durch Ver-
treter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das Versicherungsgeschäft
betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sie, soweit sich nicht aus den
§§. 86 bis 91 ein Anderes ergiebt, entsprechende Anwendung.
§. 86.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist aus-
schließlich der Reichskanzler zuständig.
Die Erlaubniß darf nur dann ertheilt werden, wenn
1. das Aufsichtsamt für Privatversicherung nach Anhörung des Ver-
sicherungsbeiraths sich gutachtlich dahin äußert, daß keiner der im §. 7
bezeichneten Gründe zur Versagung der Erlaubniß vorliegt,
2. die Versicherungsunternehmung den Nachweis führt, daß sie am Sitze
des Unternehmens unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbind-
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann,
3. die Unternehmung sich verpflichtet, innerhalb des Reichsgebiets eine
Niederlassung zu unterhalten und für das Inland einen Hauptbevoll=
mächtigten zu bestellen, der innerhalb des Reichsgebiets seinen Wohn-
sitz hat. Der Hauptbevollmächtigte gilt als ermächtigt, die Unter-
nehmung zu vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge mit Ver-
sicherungsnehmern im Inland und über inländische Grundstücke mit