Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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g.  37.
Wenn  die  Ladung  auf  dem  im  Zusageschein  bemerkten  Königl.  Preußischen  Grenz-Jollamte
  angekommen  ist,  muß  der  Zusageschein  daselbst  abgegeben  und  die  von  demselben  vorzunehmende
  Untersuchung  abgewartet  werden.

K.  38.  «
Zur  Erleichterung  der  Ausfuhre  ist  gestattet,  von  dem  Hauptzusagescheln  Abschriften
zu  machen,  welche  der  betreffende  Ober-Kontroleur  zu  beglaubigen  hat.

S.  39.

Am  Schlusse  des  Vierteljahres  wird  die  Vergütungéberechnung  bey  der  Revision  des
Großherzolichen  Landschafts-Kollegiums  zu  Weimar  angelegt,  wobey  die  von  den  Königl.
Preußischen  Grenz-Zollämtern  eingesendeten,  bey  der  Ausfuhre  in  Empfang  genommenen  Zu
sagescheine  als  Belege  dienen.

S.  4.
Die  Vergütungssätze  werden  vorläusig  folgendermaßen  festgeseht:
von  40  bis  414  Procent  Alkohol  sind  r0  pf.

":  45  140  -  11pf.
und  von  50  Procent  ab,  ohne  weitere  Ruͤcksicht  auf  Mehrgehalt,  1  gr.  pro  Quart  zu  berechnen.


8.  41.
Die  Vergütungösähe  verstehen  sich  in  derselben  Münzsorte,  in  welcher  die  Meisch=  und
Blasensteuer  entrichtet  wird,  also  in  Preußischen  Kurrent.

#.  42.

Sämmtliche  Vorréthe  an  Branntwein,  welche  zur  Zeit  der  Einfährung  dieser  neuen
Steuer  in  den  Aemtern  Austedt  und  Oldisleben  bey  den  Fabrikanten,  bey  denjenigen,  die
gewöhnlich  damit  Handel  treiben  und  überhaupt  zum  Handel  gelagert  sich  vorsindem,  sind
von  dem  Großherzoglichen  Landschafts-Kollegium,  welches  im  Ganzen  mit  der  Ausführung
dieses  Gesehes  beauftragt  ist  und  deShalb  die  weitere  Maßnehmung  treffen  und  die  nöthigen
Verordnungen  erlassen  wird,  genau  aufzunehmen  und  zu  verzeichnen.