Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 32. 
Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden 
zu Gunsten des Verfassers die Vorschriften des §. 30 entsprechende Anwendung. 
§. 33. 
Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, 
so behält der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung. Im Uebrigen werden 
beide Theile von der Verpflichtung zur Leistung frei. 
Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen eine angemessene 
Vergütung ein anderes im Wesentlichen übereinstimmendes Werk zu liefern, sofern 
dies auf Grund vorhandener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer 
Mühe geschehen kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer 
angemessenen Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk 
an Stelle des untergegangenen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Jeder Theil 
kann diese Rechte auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung 
in Folge eines Umstandes untergegangen ist, den der andere Theil zu ver- 
treten hat. 
Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug der An- 
nahme kommt. 
§. 34. 
Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein 
Theil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger 
berechtigt, in Ansehung des gelieferten Theiles den Vertrag durch eine dem Erben 
des Verfassers gegenüber abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten. 
Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Abs. 1 bezeichneten 
Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der 
Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für die Aufrechterhaltung des Ver- 
trags erklärt. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung 
des Werkes in Folge eines sonstigen nicht von dem Verfasser zu vertretenden 
Umstandes unmöglich wird. 
§. 35. 
Bis zum Beginne der Vervielfältigung ist der Verfasser berechtigt, von dem 
Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlusse 
des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntniß der 
Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des 
Werkes zurückgehalten haben würden. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage 
zu veranstalten, so findet für die Auflage diese Vorschrift entsprechende Anwendung. 
Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 den Rücktritt, 
so ist er dem Verleger zum Ersatze der von diesem gemachten Aufwendungen 
verpflichtet. Giebt er innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritte das Werk 
anderweit heraus, so ist er zum Schadensersatze wegen Nichterfüllung verpflichtet; 
diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag,
	        
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