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§. 32.
Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden
zu Gunsten des Verfassers die Vorschriften des §. 30 entsprechende Anwendung.
§. 33.
Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter,
so behält der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung. Im Uebrigen werden
beide Theile von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen eine angemessene
Vergütung ein anderes im Wesentlichen übereinstimmendes Werk zu liefern, sofern
dies auf Grund vorhandener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer
Mühe geschehen kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer
angemessenen Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk
an Stelle des untergegangenen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Jeder Theil
kann diese Rechte auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung
in Folge eines Umstandes untergegangen ist, den der andere Theil zu ver-
treten hat.
Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug der An-
nahme kommt.
§. 34.
Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein
Theil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger
berechtigt, in Ansehung des gelieferten Theiles den Vertrag durch eine dem Erben
des Verfassers gegenüber abzugebende Erklärung aufrechtzuerhalten.
Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Abs. 1 bezeichneten
Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der
Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für die Aufrechterhaltung des Ver-
trags erklärt.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung
des Werkes in Folge eines sonstigen nicht von dem Verfasser zu vertretenden
Umstandes unmöglich wird.
§. 35.
Bis zum Beginne der Vervielfältigung ist der Verfasser berechtigt, von dem
Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlusse
des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntniß der
Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des
Werkes zurückgehalten haben würden. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage
zu veranstalten, so findet für die Auflage diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 den Rücktritt,
so ist er dem Verleger zum Ersatze der von diesem gemachten Aufwendungen
verpflichtet. Giebt er innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritte das Werk
anderweit heraus, so ist er zum Schadensersatze wegen Nichterfüllung verpflichtet;
diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag,