I. Europa. 404 23. Sachsen (Grhzgt.)
$ 511. Zur Verhandlung der gegen die Departementschefs auf Anordnung des
Landesfürsten zu beantragenden Untersuchungen, sowie der vom Landtage gegen
dieselben zu erhebenden Klagen wird ein besonderer Staatsgerichtshof errichtet, welcher
besteht aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu Jena und zwölf Räten;
er hat seinen Sitz in Jena.
$ 521, Diese zwölf Räte werden zur Hälfte durch den Landesfürsten, zur anderen
Hälfte aber durch den Landtag aus den Räten der inländischen Gerichtshöfe gewählt,
dergestalt jedoch, daß sich sowohl unter den von dem Landesfürsten, als auch unter
den von dem Landtage Gewälhlten je zwei Räte des Oberlandesgerichtes befinden
müssen. Landtagsabgeordnete sind unfähig, Mitglieder des Staatsgerichtshofes zu
sein. Den dazu gewählten Richtern soll der Urlaub nicht versagt werden.
Bei jedem ordentlichen Landtage kann die Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofes
sowohl von seiten des Landesfürsten als des Landtags ganz oder teilweise
erneuert werden.
$ 531. In dem Staatsgerichtshofe führt der Präsident des Oberlandesgerichtes
und in Behinderungsfällen das jeweilige älteste Mitglied aus der Zahl der aus diesem
Kollegium gewählten Räte den Vorsitz.
$ 54. Die dem Staatsgerichtshofe beizugebenden Schriftführer und sonstigen
Hilfsarbeiter werden durch den Präsidenten erwählt.
$ 55. Sollten einige Mitglieder des Staatsgerichtshofes infolge eingewendeter
Rekursation oder aus andern Gründen, über deren Zulänglichkeit der Staatsgerichtehof
zu erkennen hat, ausscheiden, so hat sich der Staatsgerichtshof durch eigene Wahl
aus den Räten der inländischen Justizkollegien? zu ergänzen.
$ 56. Der Staatsgerichtshof ist zuständig, sowohl zur prozessualischen Verhandlung
der erhobenen Anklagen als auch zur Entscheidung über dieselben.
$ 57. Die näheren Bestimmungen über die Erhebung von Anklagen gegen
die Depatementschefs, sowie über das dabei einzuhaltende Verfahren, enthält ein
besonderes Gesetz?.
$ 58. Die Entscheidung über erhobene Anklagen ist in Gemäßheit der bestehenden
Gesetze zu geben®. Dieselbe ist, wenn gesetzlicher Grund zur Dienstentsetzung
oder Dienstentlassung vorliegt, auf diese mit zu erstrecken.
Kommt bei einem solchen strafrechtlichen Verfahren das Interesse der Staatskasse
mit in Frage, so ist auf Antrag des Landtages der Zivilpunkt neben dem Anklagepunkte
mit zur Entscheidung zu bringen.
Wird ein Departementschef durch den Staatsgerichtshof zu einer Strafe verurteilt,
ohne daß zugleich Dienstentsetzung oder Dienstentlassung zu erkennen ist,
80 hat derselbe von seinem Amte als Departementschef abzutreten.
ı 868 61, 52, 563 in der Fassung des Gesetzes vom 27. März 1878.
® Oberlandesgericht und Landgerichte.
8 Gesetz vom 22. Oktober 1850 über die Erhebung der Anklage gegen Minister und das
dabei einzuhaltende Verfahren.
* Strafprozeßordnung $$ 151—224.