Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

00  II.  Teil.  Heutige  staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz.

stehen.  Da  nun  auf  diese  Weise  die  Oberlausitz  innerhalb  des  Sächsischen
  Derbandes  als  ein  ganz  eigenartiges  Gebilde  hervortritt,  so
trage  ich  kein  Bedenken,  derselben  den  Mamen  einer  Drovinz  beizulegen,
wenn  auch  die  eine  Seite  des  Begriffs  bei  ihr  nicht  sehr  scharf  entwickelt
  ist.  Indem  ich  diese  Ausdrucksweise  wähle,  befinde  ich  mich  auch
mit  der  Sprache  der  Sächsischen  Gesetzgebung,  welche  stets  Bezeichnungen,
wie:  Drovinzialverfassung,  Drovinzialstände,  Drovinzialstatut  der  DOberlausitz
  wählt,  in  Einklang.  Freilich  ist  die  Rechtsstellung  der  Oberlausitz
nicht,  wie  die  gewöhnlicher  Hrovinzen,  eine  durch  den  Staat  nach
seinem  Gutdünken  diktierte,  sondern  eine  mit  ihr  durch  Dertrag  vereinbarte.
  Es  ist  dies  eine  Folge  ihrer  historischen  Sonderstellung.  Die
Oberlausitz  war  nicht  Staatsteil,  nicht  Drovinz  in  unserem  Sinne.
Um  sie  zu  einer  solchen  zu  machen,  mußte  erst  der  Weg  des  Dertrages
mit  ihr  eingeschlagen  werden.  Moch  mehr:  ihre  Rechtsstellung  kann
nur  im  Wege  des  Kompromisses  mit  ihren  Ständen  geändert  werden.
Es  sind  dies  starke  Abweichungen  von  dem  gewöähnlichen  Hrovinzbegriffe,
  welche  die  Oberlausitz  fast  aus  dem  Rahmen  desselben  heraustreten
  lassen.  Dennoch  hat  das  Staatsrecht  für  solche  Besonderheiten
keine  besondere  Bezeichnung.  Es  bleibt  uns  daher  nichts  übrig,  als
die  Oberlausitz  zwar  als  eine  besonders  bevorzugte,  aber  dennoch  als
eine  Drovinz  zu  bezeichnen.

Ich  schließe  mit  dem  Wunsche,  daß  der  Oberlausitz,  welche  in
guten  und  bösen  Tagen  stets  treu  zu  Sachsen  gehalten  hat,  auch  in
Sukunft  ihre  Rechte  und  ihre  gesonderte  Stellung  erhalten  bleiben  mögen.