Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  6.  Schlußfacit.  59

Ausführung  beanspruche  ich  aber  in  keiner  Weise,  diese  schwierige  Frage,
über  welche  Bücher  geschrieben  werden,  erschöpfend  behandelt  zu  haben.
Für  unseren  ZSweck  genügt  das  Wenige.  Unsere  Unterscheidung  hat
übrigens  den  einen  Fehler,  daß  sie  von  den  Begriffen  staatlichen  Lebens
und  staatlicher  Swecke  als  gegebenen  ausgeht.  Doch  sind  diese  Begriffe
allgemein-menschliche  und  brauchen  darum  von  Juristen  nicht  besonders
entwickelt  zu  werden.  Welche  Swecke  und  Aufgaben  das  staatliche
oder  das  kirchliche  oder  das  kommunale  Leben  ausfüllen,  davon  wird
sich  jeder  im  Großen  und  Ganzen  ein  annäherendes  Bild  machen
können.

Es  erübrigt  nun  noch  zu  bestimmen,  welchen  Mamen  wir  diesem
Staatsteil  beilegen  wollen.  Ich  ziehe  hierzu  die  Analogie  der  Dreu-Hischen
  Drovinzen  heran.1)  Dieselben  erscheinen  einerseits  als  Derwaltungsbezirke,
  andererseits  als  mit  Selbstverwaltungsbefugnissen  ausgestattete
  Alommunen  höherer  Ordnung.  Was  die  erstere  Seite  betrifft,
so  paßt  dieser  Begriff  nicht  völlig  auf  die  Oberlausitz,  weil  sich  ihr
Gebiet  nicht  mit  dem  Derwaltungsbezirke  der  Kreishauptmannschaft
Bautzen  deckt,  vielmehr  nur  einen  Teil  derselben,  wenn  auch  den
größten,  bildet.  Hrinzipaliter  ist  allerdings,  gemäß  der  Urkunde  von
1834,  die  Kreishauptmannschaft  Regierungsbehörde  für  das  Markgrafentum,
  aber  da  dieselbe  auch  erbländisches  Gebiet  in  sich  schließt,
so  tritt  die  Oberlausitz  jedenfalls  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung  nicht
sehr  markiert  hervor.  Um  so  mehr  überwiegt  bei  ihr  die  andere  Seite
des  oben  zur  Dergleichung  herangezogenen  Drovinzbegriffs,  nämlich,
daß  sie  eine  mit  Selbstverwaltungsbefugnissen  ausgestattete  Kommune
höherer  Drdnung  ist.  Die  Vertreter  dieser  Nommune  sind  die  Oberlausitzer
  Stände,  welchen,  außer  der  Anteilnahme  an  gewissen  Gesetzen,
auch  eine  Anzahl  Selbstverwaltungsbefugnisse:  Wahl  der  Amtshauptleute,
  Derwaltung  der  Orovinzialbedürfnisse,  gewisser  Anstalten  2c.  zu-1)

  Siehe  Schulze,  Deutsches  Staatsrecht  1881,  1.  Buch  S.  440  folgende.