Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

— 370 — 
Die Vertrauensmänner sind von den Betheiligten zu bezeichnen. Erfolgt 
die Bezeichnung nicht, so werden die Vertrauensmänner durch den Vorsitzenden 
ernannt. 
Einigen sich die Betheiligten über die Zahl der zuzuziehenden Vertrauens— 
männer nicht, so ist die Zahl derselben von dem Vorsitzenden auf mindestens 
zwei für jeden Theil zu bestimmen. 
Die Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten gehören. 
Der Vorsitzende ist befugt, eine oder zwei unbetheiligte Personen als Bei- 
sitzer mit berathender Stimme zuzuziehen; vor der Zuziehung sind die beiden 
Theile zu hören. 
§. 68. 
Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider Theile die 
Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht kommenden Ver— 
hältnisse festzustellen. 
Das Einigungsamt oder, im Falle des §. 64, der Vorsitzende des Ge— 
werbegerichts ist befugt, zur Aufklärung der in Betracht kommenden Verhältnisse 
Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen. 
Jedem Beisitzer und Vertrauensmanne steht das Recht zu, durch den Vor— 
sitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten. 
§. 69. 
Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Verhandlung 
jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des anderen Theiles 
sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern. Dem- 
nächst findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt. 
§. 70. 
Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben durch 
eine von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den Vertretern 
beider Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen. 
§. 71. 
Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungsamt 
einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien streitigen 
Fragen zu erstrecken hat. 
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmen- 
mehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen 
sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Vertrauensmänner denjenigen sämmt- 
licher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der Vorsitzende sich seiner 
Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zu Stande ge- 
kommen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.