Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 72. 
Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den Vertretern 
beider Theile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden 
Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Die Nicht— 
abgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als Ablehnung der Unter— 
werfung. 
Nach Ablauf der Frist hat das Einigungsamt eine von sämmtlichen Mit— 
gliedern desselben unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen, welche den 
abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der Parteien 
enthält. 
§. 73. 
Ist weder eine Vereinbarung (§. 70) noch ein Schiedsspruch zu Stande 
gekommen, so ist dies von dem Vorsitzenden des Einigungsamts öffentlich bekannt 
zu machen. 
§. 74. 
Das Gewerbegericht als Einigungsamt ist nicht zuständig, wenn bei der 
Streitigkeit ausschließlich Innungsmitglieder und deren Arbeiter betheiligt sind, und 
für die Innung zur Erfüllung der im §. 81 a Nr. 2 der Gewerbeordnung be- 
zeichneten Aufgabe ein besonderes Einigungsamt besteht, dessen Zusammensetzung 
und Thätigkeit durch das Statut entsprechend den Bestimmungen der §. 63 
bis 73 dieses Gesetzes geregelt sind. Rufen beide Theile das Gewerbegericht 
als Einigungsamt an, so ist dieses auch bei solchen Streitigkeiten zuständig. 
Vierter Abschnitt. 
Gutachten und Anträge der Gewerbegerichte. 
§. 75. 
Das Gewerbegericht ist verpflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder 
des Vorstandes des Kommunalverbandes, für welchen es errichtet ist, Gutachten 
über gewerbliche Fragen abzugeben. 
Das Gewerbegericht ist berechtigt, in gewerblichen Fragen Anträge an Be- 
hörden, an Vertretungen von Kommunalverbänden und an die gesetzgebenden 
Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reichs zu richten. 
Zur Vorbereitung oder Abgabe von Gutachten sowie zur Vorbereitung von 
Anträgen können Ausschüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts gebildet werden. 
Diese Ausschüsse müssen, sofern es sich um Fragen handelt, welche die 
Interessen beider Theile berühren, zu gleichen Theilen aus Arbeitgebern und Arbeitern 
zusammengesetzt sein. 
Das Nähere bestimmt das Statut. 
70“
	        
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