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§. 79.
Der Gemeindevorsteher kann die Wahrnehmung der ihm nach den §§. 76
bis 78 obliegenden Geschäfte mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
einem Stellvertreter übertragen. Derselbe muß aus der Mitte der Gemeinde-
verwaltung oder Gemeindevertretung auf mindestens ein Jahr berufen werden.
Die Berufung ist öffentlich bekannt zu machen.
§. 80.
Durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde kann an Stelle des Gemeinde-
vorstehers ein zur Vornahme von Sühneverhandlungen über streitige Rechts-
angelegenheiten staatlich bestelltes Organ mit Wahrnehmung der in den §§.76
bis 78 aufgeführten Geschäfte beauftragt werden. Die Anordnung ist öffentlich
bekannt zu machen.
Sechster Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 81.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Gehülfen
und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften sowie auf Arbeiter, welche in
den unter der Militär= oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen be-
schäftigt sind.
§. 82.
Auf Streitigkeiten der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und
unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigten Arbeiter mit ihren
Arbeitgebern finden die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwen-
dung, daß die Errichtung von Gewerbegerichten, deren Zuständigkeit auf die vor-
bezeichneten Betriebe beschränkt wird, unabhängig von den Voraussetzungen des
§. 1 Abs. 5 durch Anordnung der Landes-Zentralbehörde erfolgen kann.
Für die auf Grund der letzteren Bestimmung errichteten Gewerbegerichte
gelten nachstehende besondere Vorschriften:
1. Die Bestimmung des letzten Satzes im Abs. 2 des §.7 findet keine
Anwendung.
2. Durch die Zuständigkeit eines solchen Gerichts wird die Zuständigkeit
anderer innerhalb seines Bezirkes bestehender oder später errichteter Ge-
werbegerichte ausgeschlossen.
3. Die Kosten der Gewerbegerichte werden, soweit sie in deren Einnahmen
nicht Deckung finden, vom Staate getragen.
4. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von der Landes-
Zentralbehörde ernannt. Zur Bewirkung der Zustellungen können an
Stelle der Gerichtsvollzieher oder Gemeindebeamten (§. 25 Abs. 2) andere
Beamte verwendet werden.