Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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§. 88. 
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als 
weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, von welchen 
Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die Statuten über 
Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen und von welchen Staats= oder 
Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats= oder Gemeinde- 
behörden sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände 
zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
Mit den von der höheren Vewaltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften 
können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut werden, welche 
nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahr- 
zunehmen haben; auf die in Gemäßheit des §. 82 errichteten Gewerbegerichte 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
  
(Nr. 2802.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenbezeichnungen in 
Costa Rica. Vom I. Oktober 1901. 
Auf Grund einer Vereinbarung mit der Regierung von Costa Rica wird 
hierdurch unter Hinweis auf §. 23 des Gesetzes zum Schutze der Waaren- 
bezeichnungen vom 12. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 441) bekannt gemacht, 
daß in Costa Rica deutsche Waarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie in- 
ländische Waarenbezeichnungen zum gesetzlichen Schutze zugelassen werden. 
Berlin, den 1. Oktober 1901. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Rothe. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
  
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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