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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 47.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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S. 491. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen
des Gartenbaues. S. 492.
(Nr. 2818.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 25. November 1901.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath folgende
Aenderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
I. In der Nr. XXXVe ist einzufügen:
a) vor „Favierschem Sprengstoffe“:
„Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl,
Trinitrotoluol, Collodiumwolle und Nitroglycerin, worin die
beiden letzteren zusammen nicht mehr als 4 Prozent aus-
machen)
b) vor „Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe"“:
„Thunderite (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl
und Trinitrotoluol)“.
II. In Nr. XLIV Ziffer 1 Abs. c) sind die Worte: "aus dem gleichen
Stoffe, wie die Behälter selbst d, zu streichen und dafür zu setzen:
„aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse“. Ferner ist im
Abs. c (0) dieser Ziffer statt schmiedeeiserne zu setzen: „kupferne“.
III. Der Nr. III ist folgender Absatz beizufügen:
(3) Taubendünger wird unter folgenden Bedingungen zur
Stückgutbeförderung zugelassen:
1. Taubendünger muß in trockenem Zustand in dichte, gegen
das Verstauben möglichst schützende, haltbare Säcke, in
feuchtem oder nassem Zustand, aber in dichte, feste Behälter
verpackt sein.
2. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.
Reichs- Gesetzbl. 1901. 90
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1901.