Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 1.
Inhalt: Gesetz zur Abänderung der Strandungsordnung. S. 1.
(Nr. 2825.) Gesetz zur Abänderung der Strandungsordnung. Vom 30. Dezember 1901.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1.
Der §. 25 der Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl.
S. 73) erhält folgende Fassung:
§. 25.
Wird die Schiffahrt dadurch beeinträchtigt, daß in einem Fahr-
wasser, auf einer Rhede oder in einem Hafen ein Schiff oder Wrack
hülflos treibt, oder gestrandet oder gesunken ist, oder Anker oder sonstige
Gegenstände auf den Grund gerathen, so ist die Behörde befugt, die
Beseitigung des Hindernisses zu veranlassen.
Sobald die Behörde eingeschritten und dies öffentlich erkennbar
oder den Betheiligten bekannt gemacht ist, darf ohne Genehmigung
der Behörde das Hinderniß nicht mehr beseitigt und von dem Schiffe
oder Wracke Nichts mehr fortgeschafft werden.
Zur Deckung der Kosten der Beseitigung kann die Behörde die
beseitigten Gegenstände öffentlich verkaufen, soweit nicht Sicherheit
gestellt wird. Dieses Recht erstreckt sich im Falle der Beseitigung eines
Schiffes oder Wrackes auch auf alle Gegenstände, welche zur Zeit des
Einschreitens der Behörde auf dem Schiffe oder Wracke vorhanden
waren, mit Ausnahme der Habe der Schiffsbesatzung, des Reiseguts
der Reisenden und der Post. Gegenstände, welche dem Reiche oder
einem Bundesstaate gehören, sind zunachst der zuständigen Verwaltung
Reichs Gesetzbl. 1902. 1
Ausgegeben zu Berlin den 3. Jannar 1902.