Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

292
deren  Person  als  dem  Ortsvorsteher  versehen  wird,  sind  die  Gemeindekollegien  durch  das
Bezirksamt  zur  Beschlußfassung  darüber  zu  veranlassen,  ob  eine  ortsstatutarische  Vorschrift
  wegen  Bestellung  eines  besonderen  Nathsschreibers  erlassen  werden  soll.
8.  37.
In  den  Städten  von  mehr  als  10000  Einwohnern  haben  sich  die  Gemeindekollegien
darüber  schlüssig  zu  machen,  ob  und  inwieweit  sie  von  der  Befugniß  zur  Erlassung  ortsstatutarischer
  Bestimmungen  auf  Grund  der  Art.  19  bis  22  des  Gesetzes  Gebrauch

machen  wollen.
Zu  Art.  75.

F.  38.

Den  Gemeindebehörden  wird  anempfohlen,  die  nach  Art.  75  vorzunehmende  Neuwahl

des  Bürgerausschusses  im  Laufe  des  Monats  Dezember  d.  Is.  zu  vollziehen.
Zu  Art.  76.
§.  39.

Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Amtsversammlung  ist  nach  dem  Abschluß  der  im
Dezember  d.  Is.  vorzunehmenden  Gemeinderaths=  und  Bürgerausschußwahlen  im  Laufe
der  Monate  Januar  und  Februar  1892  zu  vollziehen.

Die  Oberämter  haben  zu  diesem  Zweck  alsbald  zu  berechnen,  wie  viele  Amtsdeputirte
jede  Gemeinde  des  Bezirks  gemäß  Art.  28  des  Gesetzes  in  die  Amtsversammlung  zu
entsenden  berechtigt  ist.  Auf  Grund  dieser  Berechnung  ist  sodann  vom  Amtsversammlungs-Ausschuß
  die  Zahl  der  von  jeder  Gemeinde  zu  wählenden  Abgeordneten  und  die  Reihenfolge,
  in  welcher  die  Abgeordneten  der  kleineren  Gemeinden  der  Amtsversommlung  mit
Stimmrecht  anzuwohnen  befugt  sind,  vorläufig  festzustellen  (vergl.  §.  25).

Von  dem  Ergebniß  dieser  Feststellung  ist  sämmtlichen  Gemeinden  des  Bezirks  durch
das  Oberamt  mit  der  Aufforderung  zur  rechtzeitigen  Vornahme  der  Wahl  der  Amtsdeputirten
  Kenntniß  zu  geben.

Zu  Art.  77.
S.  40.

I.  Von  den  die  Verwaltung  der  Stiftungen  betreffenden  Vorschriften  treten  die
Bestimmungen  des  Art.  55  vergl.  mit  Art.  49  Ziff.  2  des  Gesetzes  mit  dem  1.  Dezember
d.  Is.  für  alle  Gemeinden  an  die  Stelle  der  §§.  146  und  148  des  Verwaltungs-Edikts,
  deren  Wirksamkeit  mit  demselben  Zeitpunkt  erlischt.