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Reichs-Gesetzblatt.
23.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Oesterreichs und Ungarns anderer-
seits. S. 137. — Bekanntmachung, betreffend ein Sonderabkommen zum internationalen Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für die deutsch- österreichischen Verkehre. S. 153.
(Nr. 2861.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für
den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits
und Oesterreichs und Ungarns andererseits. Vom 15. Mai 1902.
In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 21. November v. J.
gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reiche einerseits
und Oesterreich und Ungarn andererseits getroffene Vereinbarung veröffentlicht:
Vereinbarung erleichternder Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits
und Oesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der nach dem
internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr aus-
geschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.
Vom 25. Februar 1902.
Die Regierungen von Deutschland einerseits und von Oesterreich und Ungarn
andererseits haben auf Grund des §. 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen
zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den
wechselseitigen Verkehr ihrer Eisenbahnen Nachstehendes vereinbart:
Zu §.1 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Uebereinkommen
(in der Fassung des Artikel 1 der Zusatz-Vereinbarung vom 16. Juli 1895).
Für Leichentransporte bleibt die Vereinbarung zwischen dem
Deutschen Reiche und Oesterreich und Ungarn über die gegenseitige An-
erkennung von Leichenpässen vom 12. März 1890 in Kraft. Solche Trans-
porte werden auch auf Grund eines Beförderungsscheins angenommen.
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Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1902.