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Nr. XXXII.
Die Ziffer 2 ist wie folgt zu fassen:
Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegen-
stände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer,
Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Einzelsendungen ungesalzener
frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November, Dezember,
Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke
aus dichtem, starkem Gewebe verpackt ausgeliefert werden, wenn die
Säcke derart mit Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch
des Inhalts nicht wahrnehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen die
genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken
verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen
Wagen zu erfolgen.
Hinter Ziffer 3 ist folgende Bestimmung einzuschalten:
4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der
Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger)
müssen mit zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht
getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist
mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch
nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden
Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull
oder von gebrauchter Lohe anzubringen.
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in
feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß
sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht.
Die Ziffern 4 bis 7 sind in 5 bis 8 abzuändern.
In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten
Gegenstände u. s. w.
Als Nr. XXXVa.
ist einzuschalten:
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene)
Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver
oder andere in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte
besonders zugelassene Schießmittel enthalten, jedoch mit Ausnahme der
unter XXXVI aufgeführten Patronen;
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach
§. 1 Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Ueber-
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung über-
haupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und