Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Nr. XXXII. 
Die Ziffer 2 ist wie folgt zu fassen: 
Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegen- 
stände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, 
Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Einzelsendungen ungesalzener 
frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November, Dezember, 
Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schadhafte Säcke 
aus dichtem, starkem Gewebe verpackt ausgeliefert werden, wenn die 
Säcke derart mit Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch 
des Inhalts nicht wahrnehmbar wird. Die Frachtbriefe müssen die 
genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln, Kisten oder Säcken 
verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen 
Wagen zu erfolgen. 
Hinter Ziffer 3 ist folgende Bestimmung einzuschalten: 
4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Kesselrückstände von der 
Lederleimfabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) 
müssen mit zwei über einander liegenden großen, wasserdichten, nicht 
getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt sein. Die untere Decke ist 
mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein fauliger Geruch 
nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden 
Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull 
oder von gebrauchter Lohe anzubringen. 
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in 
feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß 
sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht. 
Die Ziffern 4 bis 7 sind in 5 bis 8 abzuändern. 
In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen: 
Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht genannten 
Gegenstände u. s. w. 
Als Nr. XXXVa. 
ist einzuschalten: 
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) 
Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver 
oder andere in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte 
besonders zugelassene Schießmittel enthalten, jedoch mit Ausnahme der 
unter XXXVI aufgeführten Patronen; 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
§. 1 Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen Ueber- 
einkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung über- 
haupt ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und
	        
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