Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Nr.  XIV
erhält  folgenden  dritten  Absatz:
Deinit  (ein  Gemisch  von  Pikrinsäure  mit  10  bis  30  Prozent
Trinitrotoluol  in  Pulverform)  wird  nur  gegen  eine  ebenso  auszustellende
Bescheinigung  über  die  Ungefährlichkeit  des  Gemisches  befördert.

Nr.  XV.
Die  Eingangsbestimmung  ist  wie  folgt  zu  fassen:

Flüssige  Mineralsäuren  aller  Art  (insbesondere  Schwefel—
säure,  Vitriolöl  Salzsäure,  Salpetersäure,  Scheidewasser)  —  mit  Aus—
nahme  von  rother  rauchender  Salpetersäure  (wegen  dieser  vergleiche
Nr.  XVII)  —  sowie  Chlorschwefel

unterliegen  nachstehenden  Vorschriften:

Als  Ziffer  4  und  5  ist  nachzutragen:

4.  Das  Auf-  und  Abladen  von  Sendungen,  bei  welchen  sich  auch  nur
ein  Kollo  im  Gewichte  von  mehr  als  75  Kilogramm  befindet,  ist  vom
Absender  beziehungsweise  Empfänger  zu  besorgen.  Die  Eisenbahn  ist
nicht  verpflichtet,  hinsichtlich  der  fraglichen  Kolli  desfallsigen,  für  andere
Güter  zulässigen  Requisitionen  Folge  zu  leisten.

5.  Falls  das  Abladen  und  Abholen  solcher  Sendungen  seitens  der
Empfänger  nicht  binnen  3  Tagen  nach  der  Ankunft  auf  der  Empfangsstation
  beziehungsweise  nach  der  Avisirung  der  Ankunft  erfolgt,  so  ist
die  Eisenbahnverwaltung  berechtigt,  die  Sendungen  unter  Beachtung
der  bezüglichen  reglementarischen  Bestimmungen  in  ein  Lagerhaus  zu
bringen  oder  an  einen  Spediteur  zu  übergeben.  Sofern  dies  nicht
thunlich  ist,  kann  sie  die  Sendungen  ohne  weitere  Förmlichkeiten  verkaufen.


Als  Nr.  XV a
ist  einzuschalten:

Abfallschwefelsäure  aus  Nitroglycerinfabriken  wird  nur
dann  zur  Beförderung  zugelassen,  wenn  sie  nach  einer  von  dem
Fabrikanten  auf  dem  Frachtbrief  ausgestellten  Bescheinigung  vollständig
denitrirt  worden  ist.  Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  unter  XV
Anwendung.

Nr.  XVI.

Am  Schlusse  des  ersten  Absatzes  ist  beizufügen:

„4  und  5“.
Nr.  XVIII.

Im  Abs.  2  ist  nach  „2  und  3“  einzuschalten:
„4  und  5".