Volltext : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

152  II.  Von  den  Funktionen  der  Reichsgewalt.

Rückzahlung  der  Schuld  ausbedungen  oder  der  Gläubiger  lediglich
auf  eine  Rente  angewiesen  ist.  Während  dem  Gläubiger  in  beiden
Fällen  das  Kündigungsrecht  entzogen  ist,  steht  dem  Reiche,  als  dem
Schuldner,  das  Kündigungsrecht  zu.  Die  Unkündbarkeit  aller
Reichsschulden  ist  seitens  der  Gläubiger  eine  absolute,  seitens  des
Schuldncrs,  also  des  Reiches,  ist  die  Kündigung  unter  gewissen  Voraussetzungen
  zulässig,  doch  so,  dass  stets  eine  längere  Dauer  des
Schuldverhältnisses  gesetzlich  festgestellt  ist.  Erst  in  neuerer  Zeit
ist  in  Deutschland  die  sogenannte  schwebende  Schuld  (dette
flottante)  in  der  Form  von  Schatzanweisungen  üblich  geworden.
Nach  dem  Vorbilde  Preussens,  welches  sich  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  zum  ersten  Male  der  Schatzanweisungen
bediente,  hat  auch  das  deutsche  Reich  dieselben  in  sein  Finanzrecht
aufgenommen.  Während  die  Schatzanweisungen  sonst  alle  wesentlichen
  Merkmale  mit  den  Staatsschuldscheinen  gemein  haben,  ist
es  ihnen  eigenthümlich,  dass  sie  von  vornherein  nur  aufkurze  Zeit
bemessen  sind,  insbesondere  bestimmt  Jas  Gesetz  vom  5.  Juli  1873,
betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  das  deutsche  Reich
von  1874,  »dass  der  Reichskanzler  ermächtigt  wird,  Schatzan  weisungen
  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlich  triebsfond

der  Reichshauptkasse  nach  Bedarf,  jedoch  nicht  über  $  Millionen
hinaus  und  behufs  eines  Betriebsfonds  zur  Durchführung  der  Münzreform
  bis  zum  Betrage  von  50  Millionen  auszugeben,  mit  der  Maassgabe,
  dass  dem  Reichskanzler  die  Bestimmung  des  Zinssatzes  und
die  Dauer  der  Umlaufszeit,  die  jedoch  den  30.  Juni  1575  nicht  überschreiten
  darf,  überlassen  wird  und  dass  auch  der  Betrag  der  Schatzanweisungen
  wiederholt,  jedoch  nur  zur  Deckung  der  in  Verkehr
gesetzten,  innerhalb  dicses  Zeitraums  ausgegeben  werden  darfe;
selbst  die  Beschaffung  der  für  Zwecke  der  Marine  aufgenommenen
Anleihe  des  norddeutschen  Bundes,  sowie  ein  Theil  der  Kriegsanleihe
  ist  auf  diesem  \Vege  erfolgt  (E.  Meier  a.  a.  O.  S.  762).
Da  die  sogenannten  Schatzanweisungen  stets  einen  kurzen  Fälligkeitstermin
  haben,  zu  welchem  die  Rückzahlung  erfolgen  muss,
80  haben  sie,  im  Gegensatze  zur  sogenannten  fundirten  Staatsschuld,
  nie  den  Charakter  von  Renten-,  sondern  nur  von  Darlehnsschulden.


Die  im  Artikel  73  erwähnte  »UVebernahme  einer  Garantie  zu
Lasten  dcs  Reiches«  hat  den  Charakter  einer  Bürgschaftsverpflichtung
  und  kann  ebenfalls  nur  unter  Uebereinstimmung  der
gesetzgebenden  Faktoren  erfolgen.  Die  Verwaltung  der  Reichs-