Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

– 9 — 
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in 
feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß 
sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht. 
Die Ziffern 4 bis 7 sind in 5 bis 8 abzuändern. 
In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen: 
Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht ge- 
nannten Gegenstände u. s. w. 
Nr. XXXV. 
Der Eingang hat zu lauten: 
Falls die unter VIII a, IX, XI, XI a, XV, XVI, XIX bis XXIII 
einschließlich, sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen von 
nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es ge- 
stattet, die unter VIII a, IX, XI, X la, XVI (mit Ausnahme von 
Brom), XIX bis XXIII einschließlich, 
Als Nr. XXXV a 
ist einzuschalten: 
 
 1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) 
Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter 
Nr. XXXVI aufgeführten Patronen; 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach 
§. 1 Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen 
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung 
ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähn- 
lichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellack- 
präparate Nr. XLII); 
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen 
dieser siehe Nr. IV), 
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton- 
Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe 
mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen 
aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle mit einem 
Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 
15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform 
sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wasser- 
gehalt, siehe Nr. XXXIX und XL) 
5. Lithotrit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.