– 9 —
Nicht ausgepreßte, nasse derartige Rückstände müssen in
feste, dicht verschlossene Fässer oder Kübel derart verpackt werden, daß
sich der Inhalt der Gefäße nicht durch Geruch bemerklich macht.
Die Ziffern 4 bis 7 sind in 5 bis 8 abzuändern.
In der neuen Ziffer 5 ist der Eingang wie folgt zu fassen:
Die Beförderung der vorstehend unter Ziffer 3 und 4 nicht ge-
nannten Gegenstände u. s. w.
Nr. XXXV.
Der Eingang hat zu lauten:
Falls die unter VIII a, IX, XI, XI a, XV, XVI, XIX bis XXIII
einschließlich, sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen von
nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versand kommen, ist es ge-
stattet, die unter VIII a, IX, XI, X la, XVI (mit Ausnahme von
Brom), XIX bis XXIII einschließlich,
Als Nr. XXXV a
ist einzuschalten:
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene)
Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter
Nr. XXXVI aufgeführten Patronen;
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach
§. 1 Ziffer 4 der Ausführungsbestimmungen zum internationalen
Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung
ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähn-
lichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellack-
präparate Nr. XLII);
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen
dieser siehe Nr. IV),
4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-
Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe
mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen
aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle mit einem
Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens
15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform
sowie wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wasser-
gehalt, siehe Nr. XXXIX und XL)
5. Lithotrit.