Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

A.
Verpackung.

Zu  1.

(1)  Fertige  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  mit  Ausnahme
  der  unter  Nr.  XXXVI  aufgeführten,  sind  zunächst  partienweise
  in  Kartons  von  steifer  Pappe  derart  fest  zu  verpacken,  daß  ein
Verschieben  in  den  Kartons  nicht  eintreten  kann.  Die  einzelnen  Kartons
mit  Patronen  sind  sodann  dicht  neben  und  über  einander  in  gut
gearbeitete,  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Holzkisten
oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht
stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern
versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder
Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen
gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)
verwendet  werden.  Der  Verschluß  der  Kisten  darf  nicht  mittelst
eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Gewicht  der  in  einem  Behälter  befindlichen  Patronen
darf  60  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  eines  Behälters  90  Kilogramm
  nicht  überschreiten.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Patronen  für  Handfeuerwaffen“  versehen  sein.

Zu  2.

(1) Feuerwerkskörper  sind  in  hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte
  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen
so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche
nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.
Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen
Lagen  sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer
(sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Der  Verschluß
der  Kisten  darf  nicht  mittelst  eiserner  Nägel  erfolgen.

(2)  Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht
übersteigen.

(3)  Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder
schablonirten  Aufschrift  „Feuerwerkskörper“  versehen  sein.

Zu  3.

(1)  Zündschnüre  (ausschließlich  Sicherheitszünder)  sind  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke
Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen
  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen