Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 108. 
Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behauptungen gestützte Be- 
schwerde über Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder Mangelhaftigkeit des Proviants 
bei einem Seemannsamte vorbringt (§. 58) und hierdurch eine Untersuchung ver- 
anlaßt, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
dreihundert Mark bestraft. 
Wer leichtfertig eine auf unwahre Behauptungen gestützte Beschwerde über 
Seeuntüchtigkeit des Schiffes oder Mangelhaftigkeit des Proviants bei einem 
Seemannsamte vorbringt und hierdurch eine Untersuchung veranlaßt, wird mit 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft. 
§. 109. 
Ein Schiffsmann, welcher vorsätzlich und rechtswidrig Theile des Schiffs- 
körpers, der Maschine, der Takelung oder Ausrüstungsgegenstände oder Vor- 
richtungen, welche zur Rettung von Menschenleben dienen, zerstört oder beschädigt, 
wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder Gefängniß bis zu zwei Jahren 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 110. 
Die Verhängung einer in diesem Abschnitt oder durch sonstige strafgesetz- 
liche Vorschriften angedrohten Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der 
Schuldige aus Anlaß der ihm zur Last gelegten That bereits disziplinarisch be- 
straft worden ist. Jedoch muß eine Disziplinarstrafe, sowohl in dem Straf- 
bescheide des Seemannsamts (§. 123), wie in dem gerichtlichen Strafurtheile bei 
Abmessung der Strafe berücksichtigt werden. 
§. 111. 
Der Kapitän, Schiffsoffizier oder sonstige Vorgesetzte, welcher einem Schiffs- 
manne gegenüber seine Disziplinargewalt mißbraucht, wird mit Geldstrafe bis 
zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 112. 
Der Kapitän, welcher die gehörige Verproviantirung des Schiffes vor 
Antritt oder während der Reise vorsätzlich unterläßt, wird mit Gefängniß bestraft, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark sowie auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. 
Ist die Unterlassung aus Fahrlässigkeit geschehen, so tritt, wenn in Folge 
dessen der Schiffsmannschaft die gebührende Kost nicht gewährt werden kann, 
Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre ein.
	        
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